DER BETRIEB
EuG zur „Sanierungsklausel“ des § 8c KStG: Die Rückausnahme zur Ausnahme ist eine staatliche Beihilfe i.S.d. EU-Beihilferechts!

EuG zur „Sanierungsklausel“ des § 8c KStG: Die Rückausnahme zur Ausnahme ist eine staatliche Beihilfe i.S.d. EU-Beihilferechts!

RA/FAStR/StB Dr. Jan de Weerth

Das EuG hat in seinen zwei gleichtägig entschiedenen Urteilen Heitkamp Bau und GFKL Klagen gegen die KOM-Entscheidung zur Sanierungsklausel zwar als zulässig angesehen, aber als unbegründet abgewiesen. Nachdem der EuGH eine entsprechende Klage der Bundesregierung bereits als verfristet abgewiesen hatte (EuGH vom 03.07.2014 – Rs. C-102/13 P, Deutschland/Kommission), waren diese Entscheidungen mit Spannung erwartet worden.

Inhaltsübersicht

  • I. Sachverhalte
  • II. Entscheidungen des EuG
  • III. Kritische Würdigung
  • IV. Ausblick

I. Sachverhalte

Bei den Klägerinnen handelte es sich jew. um KapGes., an denen nach der geltenden Rechtslage im Jahr 2009 mehr als 50% der Anteile „zum Zweck der Sanierung“ übertragen wurden (§ 8c Abs. 1a KStG). Beiden wurde im Vorfeld der Anteilsübertragung jew. eine verbindliche Auskunft erteilt, die bestätigte, dass die Voraussetzungen der „Sanierungsklausel“ vorlägen. Nach Einleitung des am 08.04.2010 im ABlEU veröffentlichten förmlichen