Verjährungshemmende Wirkung einer Steuerfahndungsprüfung
Festsetzungsfrist – Ablaufhemmung – Ermittlungshandlungen – Unanfechtbarkeit
BFH, Urteil vom 17.12.2015 – V R 58/14
Inhaltsübersicht
- Sachverhalt
- Aus den Gründen
Die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 5 Satz 1 AO endet – auch im Falle einer nach Abgabe der Steueranmeldung wegen § 168 Satz 2 AO noch nicht festgesetzten Steuer – erst, wenn die aufgrund der Ermittlungen der Fahndungsprüfung zu erlassenden Bescheide unanfechtbar geworden sind.
Normenkette/referenzierte Vorschrift(en)
AO § 149 Abs. 1, § 150 Abs. 1 Satz 3, § 167 Abs. 1 Satz 1, § 168 Satz 2, § 169 Abs. 1 Satz 1, § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 169 Abs. 2 Satz 2, § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 171 Abs. 4, § 171 Abs. 5 Satz 1
Sachverhalt
Die Klägerin – eine zwischenzeitlich im Handelsregister gelöschte und nicht wieder eingetragene GmbH – übte im Streitjahr 1999 ein Gewerbe aus. Einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer war X. Mit der am 14.12.2000 beim FA eingereichten USt-Jahreserklärung für 1999 machte die Klägerin eine Steuervergütung von 237.194,30 DM geltend. Das FA stimmte der USt-Erklärung weder zu noch