Kein Lohn durch eigene Berufshaftpflichtversicherung einer Rechtsanwalts-GmbH
BFH, Urteil vom 19.11.2015 – VI R 74/14
Inhaltsübersicht
- Sachverhalt
- Aus den Gründen
Die eigene Berufshaftpflichtversicherung einer Rechtsanwalts-GmbH nach § 59j BRAO führt nicht zu Lohn bei den angestellten Anwälten. Die Rechtsanwalts-GmbH wendet dadurch weder Geld noch einen geldwerten Vorteil in Form des Versicherungsschutzes zu.
Normenkette/referenzierte Vorschrift(en)
EStG §§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 42d
BRAO §§ 51 Abs. 1, 59c, 59j
Sachverhalt
Streitig ist, ob Beitragszahlungen einer Rechtsanwalts-GmbH zu deren eigener Berufshaftpflichtversicherung als Arbeitslohn ihrer angestellten Rechtsanwälte zu behandeln sind. Die Klägerin ist eine Rechtsanwaltsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH; sie berät insb. bei grenzüberschreitenden Sachverhalten mit internationalem Bezug. Ausschließlich die Klägerin tritt gegenüber Mandanten als Vertragspartei auf, schließt die Mandatsverträge und ist in der Prozessvollmacht genannt. Den zur Geschäftsführung der Klägerin berechtigten Personen ist