DER BETRIEB
Kein Lohn durch eigene Berufshaftpflichtversicherung einer Rechtsanwalts-GmbH

Kein Lohn durch eigene Berufshaftpflichtversicherung einer Rechtsanwalts-GmbH

BFH, Urteil vom 19.11.2015 – VI R 74/14

Inhaltsübersicht

  • Sachverhalt
  • Aus den Gründen

Die eigene Berufshaftpflichtversicherung einer Rechtsanwalts-GmbH nach § 59j BRAO führt nicht zu Lohn bei den angestellten Anwälten. Die Rechtsanwalts-GmbH wendet dadurch weder Geld noch einen geldwerten Vorteil in Form des Versicherungsschutzes zu.

Normenkette/referenzierte Vorschrift(en)

EStG §§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 42d

BRAO §§ 51 Abs. 159c, 59j

Sachverhalt

Streitig ist, ob Beitragszahlungen einer Rechtsanwalts-GmbH zu deren eigener Berufshaftpflichtversicherung als Arbeitslohn ihrer angestellten Rechtsanwälte zu behandeln sind. Die Klägerin ist eine Rechtsanwaltsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH; sie berät insb. bei grenzüberschreitenden Sachverhalten mit internationalem Bezug. Ausschließlich die Klägerin tritt gegenüber Mandanten als Vertragspartei auf, schließt die Mandatsverträge und ist in der Prozessvollmacht genannt. Den zur Geschäftsführung der Klägerin berechtigten Personen ist