DER BETRIEB
Europa und die BEPS-Umsetzung

Europa und die BEPS-Umsetzung

Marko Wieczorek

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Das BEPS-Projekt (Base Erosion and Profit Shifting) zur Bekämpfung von aggressiven Steuergestaltungen geht in die nächste Phase. Nachdem die 15 Aktionspunkte der OECD zur Bekämpfung von Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung im Herbst des letzten Jahres veröffentlicht und verabschiedet wurden, hat nun die EU-Kommission am 28.01.2016 einen Richtlinienvorschlag für ein EU-Paket zur Umsetzung der BEPS-Maßnahmen vorgelegt. Die Vorschläge bezwecken ein EU-weit koordiniertes Vorgehen gegen Steuervermeidung auf Ebene der Unternehmen und stützen sich auf die von der OECD entwickelten internationalen Standards. Nach Ansicht von Kommissionsvizepräsident Dombrovskis erfordert die Bekämpfung der Steuervermeidung ein abgestimmtes Vorgehen auf europäischer Ebene, nicht 28 Ansätze in 28 Mitgliedstaaten. Dieser Meinung werden sich auch international tätige Unternehmen und deren Berater anschließen können – zumindest in der EU sollten einheitliche Regeln gelten. Erste Bewertungen der geplanten Maßnahmen enthalten der Gastkommentar von Rautenstrauch (S. M5) und der Beitrag von Benz und Böhmer ab S. 307. Mit besonderem Interesse wird verfolgt werden müssen, wie die Regeln in Deutschland umgesetzt werden und ob sie mit dem deutschen Rechtssystem vereinbar sind. Das Maßnahmenpaket der Kommission sieht beispielsweise die EU-weite Einführung einer Zinsschranke vor. Ob jedoch die deutsche Zinsschranke – als bereits bestehende nationale Regel zur Verhinderung von Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung – mit dem Grundgesetz vereinbar ist, wird nach dem aktuellen Vorlagebeschluss des BFH das BVerfG zu prüfen haben (vgl. S. M11). Ein Negativbeispiel zum (un-)einheitlichen Vorgehen bei der BEPS-Umsetzung ist das Abkommen zum Austausch der Country-by-Country Reports: von den G20-Staaten haben das Abkommen lediglich acht Staaten unterschrieben (vgl. S. M13).

Eine Überführung von EU-Vorgaben stellt im Wesentlichen auch das sog. OGAW-V-Umsetzungsgesetz dar, das am 29.01.2016 vom Bundestag beschlossen wurde. Ab S. 331 gibt Zander einen Überblick über die wesentlichen Neuregelungen aufgrund der Richtlinie und stellt die im Gesetz ebenfalls enthaltene Einführung von Kreditfonds dar.

Die Bedeutung von Internetunternehmen und -umsätzen wächst stetig. Mittlerweile hat der Google-Mutterkonzern Alphabet den Spitzenplatz des am höchsten bewerteten Unternehmens der Welt von Apple übernommen. Die Zahlen sind bemerkenswert, insbesondere im Kerngeschäft der Suchmaschine. Doch auch andere Anbieter weisen beträchtliche Umsätze aus; in bestimmten Branchen – z.B. der Reisebranche – entfallen auf Metasuchmaschinen teilweise über 50% des Gesamtvolumens. Der Frage, wie die Umsätze korrekt im Rahmen der Rechnungslegung nach IFRS anzusetzen sind, geht Walter in seinem Beitrag ab S. 301 nach.

Mit diesen und den weiteren Themen wünsche ich Ihnen eine informative Lektüre dieser Ausgabe.

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