DER BETRIEB
Vollurlaubsanspruch erst nach mehr als sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses
Wartezeit i.S.d. § 4 BUrlG und Entstehen des Vollurlaubsanspruchs fallen auseinander

Vollurlaubsanspruch erst nach mehr als sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses

Wartezeit i.S.d. § 4 BUrlG und Entstehen des Vollurlaubsanspruchs fallen auseinander

BAG, Urteil vom 17.11.2015 – 9 AZR 179/15

1. Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis am 30.06. eines Kalenderjahres endet, scheidet i.S.d. § 5 Abs. 1 Buchst. c BUrlG stets in der ersten Hälfte des Kalenderjahres mit der Rechtsfolge aus dem Arbeitsverhältnis aus, dass er nach erfüllter Wartezeit lediglich Anspruch auf anteiligen Urlaub hat.

2. Wird ein Arbeitsverhältnis mit Wirkung zum 01.07. eines Jahres begründet, kann der Arbeitnehmer in diesem Jahr nach § 4 BUrlG keinen Vollurlaubsanspruch erwerben.

(Orientierungssätze der Richterinnen und Richter des BAG)

Normenkette/referenzierte Vorschrift(en)

BUrlG §§ 1, 3 Abs. 1, §§ 4, 5 Abs. 1, § 7 Abs. 4

MTV für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in NRW vom 08.12.2005 § 5

Verhältnis zu bisheriger Rspr.:

  1. Zu OS 1.: Fortführung von BAG vom 16.06.1966 – 5 AZR 521/65, BAGE 18 S. 345 = DB 1966 S. 1358.

  2. Zu OS 2.: Klarstellung zu BAG vom 26.01.1967 – 5 AZR 395/66, DB 1967 S. 824.

Zusammenfassung

Die Parteien streiten über einen Anspruch des