DER BETRIEB
Streik – Kein Schadensersatz für Dritte

Streik – Kein Schadensersatz für Dritte

Kommentiert von RA/FAArbR Dr. Paul Melot de Beauregard, LL.M. (LSE)

BAG, Urteile vom 25.08.2015 – 1 AZR 875/13, 1 AZR 754/13 und 1 AZR 754/13

Inhaltsübersicht

  • I. Sachverhalt
  • II. Entscheidungen
    • 1. Kein Anspruch aus Verletzung des Eigentums bzw. des Gewerbebetriebs
    • 2. Kein anderes Ergebnis aufgrund unionsrechtlich geschützter Dienstleistungsfreiheit
    • 3. Tarifverträge schützen Dritte regelmäßig nicht vor Schäden
  • III. Praxishinweise

Das BAG erteilt Schadensersatzklagen Dritter im Hinblick auf streikbedingte Ausfälle eine Absage. Geschädigte Unternehmen können sich grds. weder auf eine Eigentumsstörung bzw. eine Verletzung des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs berufen, noch eine Verletzung vertraglicher Regelungen mit Schutzwirkung für Dritte geltend machen.

I. Sachverhalt

Die Ausgangssituation beider hier zu besprechenden Entscheidungen des BAG ist gerade aus den vergangenen Monaten bestens bekannt: Die Gewerkschaft der Flugsicherung hatte die Arbeitnehmer der Flughäfen in Stuttgart und