DER BETRIEB
Steuerberaterhaftung: Berücksichtigung der Vermögensinteressen verbundener Unternehmen im Falle der Mandatserteilung durch den herrschenden Gesellschafter
Schadensberechnung: Grundsätzlicher Bezugspunkt des Gesamtvermögensvergleichs ist das Vermögen des Mandanten – Einbeziehung von Drittinteressen in die Schadensbetrachtung – Wirtschaftliche Einheit der von der Mandantin beherrschten Gesellschaften und deren Vermögensmassen – Einbeziehung der verbundenen Unternehmen in den Schutzbereich des Beratungsvertrags

Steuerberaterhaftung: Berücksichtigung der Vermögensinteressen verbundener Unternehmen im Falle der Mandatserteilung durch den herrschenden Gesellschafter

Schadensberechnung: Grundsätzlicher Bezugspunkt des Gesamtvermögensvergleichs ist das Vermögen des Mandanten – Einbeziehung von Drittinteressen in die Schadensbetrachtung – Wirtschaftliche Einheit der von der Mandantin beherrschten Gesellschaften und deren Vermögensmassen – Einbeziehung der verbundenen Unternehmen in den Schutzbereich des Beratungsvertrags

BGH, Urteil vom 10.12.2015 – IX ZR 56/15

Inhaltsübersicht

  • Sachverhalt
  • Aus den Gründen

Hat die steuerliche Beratung nach dem Inhalt des Vertrags die Interessen mehrerer verbundener Unternehmen zum Gegenstand, ist im Falle der Pflichtverletzung die Schadensberechnung unter Einbeziehung der Vermögenslage dieser Unternehmen vorzunehmen.

Normenkette/referenzierte Vorschrift(en)

BGB § 675 Abs. 1, § 249 Abs. 1

Sachverhalt

In den Jahren 1999 und 2000 beauftragte die Unternehmerin EB (nachfolgend: EB) die beklagte Steuerberatungskanzlei mit der steuerrechtlichen Optimierung ihrer Vermögensverhältnisse. Zu diesem Zeitpunkt war EB Alleingesellschafterin der Klägerin, einer GmbH, und hielt überdies Anteile an der C. BV (Cu.; nachfolgend: C.).

Auf der Grundlage des im Januar 2001 durch die Beklagte zu 1 vorgelegten steuerlichen Gesamtkonzepts gründete EB die (eigennützige) E. Stiftung (nachfolgend: Stiftung) in Liechtenstein und übertrug in Vollzug der am 15.05.2001 und 23.05.2001 geschlossenen