DER BETRIEB
Zinsanspruch der Insolvenzmasse bei einer durch anfechtbare Rechtshandlung erlangten Aufrechnungsmöglichkeit

Zinsanspruch der Insolvenzmasse bei einer durch anfechtbare Rechtshandlung erlangten Aufrechnungsmöglichkeit

Kommentiert von RA Dr. Philipp Rüppell

BGH, Urteil vom 24.09.2015 – IX ZR 55/15

Inhaltsübersicht

  • I. Sachverhalt
  • II. Entscheidung
  • III. Fazit

Mit seiner Entscheidung vom 24.09.2015 (IX ZR 55/15, DB 2016 S. 166) hat der IX. Zivilsenat des BGH eine Rspr. fortgesetzt, die insbesondere auch für institutionelle Gläubiger, die im Rahmen von Insolvenzverfahren regelmäßig Forderungen durch Aufrechnung tilgen – namentlich z.B. der Fiskus –, von großer Bedeutung ist. Auch wenn der Insolvenzverwalter nicht einen Insolvenzanfechtungsanspruch gem. § 143 InsO geltend macht und sich auf ein Rückgewährschuldverhältnis mit den Rechtsfolgen der §§ 819 Abs. 1, 818 BGB beruft, sondern „nur“ einen Anspruch der Insolvenzmasse verfolgt und eine dagegen angeführte Aufrechnung unzulässig ist, da die Möglichkeit dazu durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt worden ist, kann er für die Masse einen Zinsanspruch gem. § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO, §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4, 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB ab Eröffnung des