DER BETRIEB
Insolvenzanfechtung: Anfechtungsgegner obliegt Beweislast für Wegfall seiner Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz
Beweislast des Anfechtungsgegners für den Wegfall der Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit aufgrund der Wiederaufnahme aller Zahlungen – Zur Kenntnis vom Benachteiligungsvorsatz bei einem ernsthaften Sanierungsversuch und bei gleichwertigem Leistungsaustausch

Insolvenzanfechtung: Anfechtungsgegner obliegt Beweislast für Wegfall seiner Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz

Beweislast des Anfechtungsgegners für den Wegfall der Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit aufgrund der Wiederaufnahme aller Zahlungen – Zur Kenntnis vom Benachteiligungsvorsatz bei einem ernsthaften Sanierungsversuch und bei gleichwertigem Leistungsaustausch

BGH, Urteil vom 17.12.2015 – IX ZR 61/14

Inhaltsübersicht

  • Sachverhalt
  • Aus den Gründen

Hat der Anfechtungsgegner die Zahlungsunfähigkeit und den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners erkannt, obliegt ihm der Beweis, dass seine Kenntnis aufgrund nachträglich eingetretener Umstände entfallen ist.

Durch einen zeitlich begrenzten Verjährungsverzicht wird die Befugnis des Anfechtungsgegners, die Einrede der Verjährung zu erheben, für den vereinbarten Zeitraum ausgeschlossen.

Normenkette/referenzierte Vorschrift(en)

InsO § 133 Abs. 1

InsO § 146 Abs. 1

BGB § 195

Sachverhalt

Der Kläger ist Verwalter in dem auf einen Eigenantrag über das Vermögen der M. KG (nachfolgend: Schuldnerin) am 05.03.2008 eröffneten Insolvenzverfahren.

Im Rahmen eines zwischen der Schuldnerin und ihrer Bank am 23.07./05.08.2002 zur Ablösung notleidender Kredite geschlossenen Vertrags übernahm der Beklagte, ein der Schuldnerin verbundener RA und Notar, die Aufgabe des Treuhänders. Ferner gewährte der Beklagte im Jahr 2003 ein