DER BETRIEB
Widerspricht die Weitergeltung einer dynamischen Bezugnahmeklausel nach dem Betriebsübergang dem EU-Recht?
Vorabentscheidungsersuchen – Dynamische Bezugnahmeklausel – Betriebsübergang – Unterscheidung zwischen kollektivrechtlichen und einzelvertraglichen Vereinbarungen

Widerspricht die Weitergeltung einer dynamischen Bezugnahmeklausel nach dem Betriebsübergang dem EU-Recht?

Vorabentscheidungsersuchen – Dynamische Bezugnahmeklausel – Betriebsübergang – Unterscheidung zwischen kollektivrechtlichen und einzelvertraglichen Vereinbarungen

BAG, Beschluss vom 17.06.2015 – 4 AZR 61/14 (A)

1. Eine arbeitsvertraglich vereinbarte Bezugnahmeklausel begründet nach deutschem Recht nicht die normative Wirkung der in Bezug genommenen Tarifverträge. Sie macht die von den Kollektivparteien ausgehandelten Normen eines Tarifvertrags vielmehr zum Inhalt ihrer individualvertraglichen Einigung und somit des Arbeitsvertrags.

2. Im Fall eines Betriebsübergangs gehen die im Wege einer arbeitsvertraglichen Bezugnahme begründeten Rechte und Pflichten nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB unverändert auf den Erwerber über. Der Erwerber wird so gestellt, als hätte er die dem Arbeitsverhältnis zugrunde liegenden Willenserklärungen des Veräußerers gegenüber dem Arbeitnehmer selbst abgegeben und damit die Tarifregelungen zum Inhalt des Arbeitsvertrags gemacht.

3. Eine mit einem nicht tarifgebundenen Arbeitgeber vereinbarte dynamische Bezugnahmeklausel wirkt auch nach dem Betriebsübergang im Arbeitsverhältnis mit dem Betriebserwerber dynamisch fort. Es kommt