DER BETRIEB
Keine Anrechnung eines Praktikums auf die Probezeit eines Berufsausbildungsverhältnisses
Probezeitkündigung eines Berufsausbildungsverhältnisses – Vorausgehendes Praktikum

Keine Anrechnung eines Praktikums auf die Probezeit eines Berufsausbildungsverhältnisses

Probezeitkündigung eines Berufsausbildungsverhältnisses – Vorausgehendes Praktikum

BAG, Urteil vom 19.11.2015 – 6 AZR 844/14

1. § 20 Satz 1 BBiG ordnet zwingend an, dass das Berufsausbildungsverhältnis mit der Probezeit beginnt. Beide Vertragspartner sollen damit ausreichend Gelegenheit haben, die für die Ausbildung im konkreten Ausbildungsberuf wesentlichen Umstände eingehend zu prüfen.

2. Eine Anrechnung von Zeiten, in denen zwischen dem Ausbildenden und dem Auszubildenden bereits ein anderes Vertragsverhältnis bestand, sieht § 20 BBiG nicht vor. Die Vorschrift knüpft allein an den rechtlichen Bestand des Ausbildungsverhältnisses an.

3. Dies entspricht der unterschiedlichen Pflichtenbindung in einem Berufsausbildungsverhältnis im Vergleich zu einem Arbeitsverhältnis oder einem anderen Vertragsverhältnis i.S.d. § 26 BBiG. Die im Rahmen der Probezeit vorzunehmende Prüfung ist nur unter den Bedingungen des Berufsausbildungsverhältnisses mit seinen spezifischen Pflichten möglich.

4. Folglich ist auch die in einem vorausgegangenen Praktikum zurückgelegte Zeit nicht auf die