DER BETRIEB
Sind öffentliche Arbeitgeber in ihren Befristungsmöglichkeiten eingeschränkt?
Sachgrundlose Befristung – Schriftform – Treu und Glauben – Öffentlicher Arbeitgeber

Sind öffentliche Arbeitgeber in ihren Befristungsmöglichkeiten eingeschränkt?

Sachgrundlose Befristung – Schriftform – Treu und Glauben – Öffentlicher Arbeitgeber

BAG, Urteil vom 09.09.2015 – 7 AZR 190/14

1. Öffentliche Arbeitgeber haben ebenso wie private Arbeitgeber die Möglichkeit, nach § 14 Abs. 2 TzBfG sachgrundlos befristete Arbeitsverträge abzuschließen. Eine Einschränkung der durch § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG eröffneten Befristungsmöglichkeiten für öffentliche Arbeitgeber ist weder nach dem Gesetzeszweck noch unionsrechtlich geboten.

2. Die Befugnis des Trägers einer gemeinsamen Einrichtung gem. §§ 44b, 6 Abs. 1 Satz 1 SGB II (Jobcenter) zur Begründung und Beendigung von Arbeitsverhältnissen i.S.v. § 44d Abs. 4 SGB II umfasst nicht nur den Abschluss eines Arbeitsvertrags, sondern auch die Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags.

(Orientierungssätze der Richterinnen und Richter des BAG)

Normenkette/referenzierte Vorschrift(en)

TzBfG § 14 Abs. 2, 3, 4, § 17 Satz 1 und 2

KSchG § 6

BGB § 126 Abs. 1, §§ 133, 157, 164 Abs. 1, § 242

SGB II § 44d Abs. 4, § 44g Abs. 1, 2, § 44k Abs. 1

Charta der Grundrechte der EU Art. 30

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