DER BETRIEB
Anwendung des § 50i Abs. 2 EStG i.d.F. des StÄndAnpG-Kroatien

Anwendung des § 50i Abs. 2 EStG i.d.F. des StÄndAnpG-Kroatien

BMF, Schreiben vom 21.12.2015 – IV B 5 – S 1300/14/10007 [2015/1035715]

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung des § 50i Abs. 2 EStG i.d.F. des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 25.07.2014 (BGBl. I 2014 S. 1266) in Ergänzung des BMF-Schreibens vom 26.09.2014 (BStBl. I 2014 S. 1258 = DB 2014 S. 2320) Folgendes:

1. Allgemeines

Nach § 50i Abs. 2 Satz 1-3 EStG sind Sachgesamtheiten bei Umwandlung, Einbringung, Strukturwandel und unentgeltlicher Übertragung eines Mitunternehmeranteils oder die unentgeltliche Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter abweichend von den Bestimmungen des UmwStG, des § 6 Abs. 3 oder des § 6 Abs. 5 EStG mit dem gemeinen Wert anzusetzen, wenn die Sachgesamtheit Wirtschaftsgüter oder Anteile i.S.d. § 50i Abs. 1 EStG enthält oder solche Wirtschaftsgüter oder Anteile nach § 6 Abs. 5 EStG