Abfindung – Ermäßigte Besteuerung – Geringfügigkeit einer Teilauszahlung
BFH, Urteil vom 13.10.2015 – IX R 46/14
Inhaltsübersicht
- Sachverhalt
- Aus den Gründen
1. Die Auszahlung einer einheitlichen Abfindung in zwei Teilbeträgen steht der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes ausnahmsweise nicht entgegen, wenn sich die Teilzahlungen im Verhältnis zueinander eindeutig als Haupt- und Nebenleistung darstellen und wenn die Nebenleistung geringfügig ist.
2. Eine Nebenleistung kann unter Berücksichtigung der konkreten individuellen Steuerbelastung als geringfü‐
DB 48/2015 S. 2796>>gig anzusehen sein, wenn sie niedriger ist als die tarifliche Steuerbegünstigung der Hauptleistung.
Normenkette/referenzierte Vorschrift(en)
EStG § 34 Abs. 1 Satz 1
Sachverhalt
Der Kläger war seit 1971 bei demselben Arbeitgeber nichtselbstständig beschäftigt. Im Kalenderjahr 2009 betrug sein Bruttoarbeitslohn ca. 34.500 €. Das Arbeitsverhältnis endete durch Aufhebungsvertrag mit Wirkung zum 30.09.2010. Für den Verlust des Arbeitsplatzes sagte der Arbeitgeber dem Kläger eine betriebliche Abfindung