Gewinne aus der Fortführung der bisherigen unternehmerischen Tätigkeit zuzuordnenden Geschäftsvorfällen keine Aufgabe- oder Veräußerungsgewinne i.S.d. § 18 Abs. 4 UmwStG 2002
BFH, Urteil vom 24.09.2015 – IV R 30/13
Inhaltsübersicht
- Sachverhalt
- Aus den Gründen
Gewinne aus Geschäftsvorfällen, die auf der im Wesentlichen unveränderten Fortführung der bisherigen unternehmerischen Tätigkeit der PersGes. beruhen, sind keine Aufgabe- oder Veräußerungsgewinne i.S.d. § 18 Abs. 4 UmwStG 2002, selbst wenn sie im zeitlichen Zusammenhang mit der Aufgabe oder Veräußerung des Betriebs entstehen.
Normenkette/referenzierte Vorschrift(en)
UmwStG 2002 § 18 Abs. 4
EStG 2002 § 35
Sachverhalt
Der Kläger war alleiniger Kommanditist der im Dezember 2000 gegründeten X GmbH & Co. KG (KG). Komplementärin und Geschäftsführerin der KG war eine kapitalmäßig nicht an ihr beteiligte GmbH (Komplementär-GmbH), deren alleiniger Gesellschafter ebenfalls der Kläger war. Zweck der KG war
DB 48/2015 S. 2793>>nach ihrem Gesellschaftsvertrag der Erwerb, das Halten sowie das Verwalten von Beteiligungen, insb. an der im November 2000 errichteten X Holding GmbH (H-GmbH), deren alleinige Gesellschafterin die