DER BETRIEB
Handelsrechtlicher Jahresabschluss im Fokus

Handelsrechtlicher Jahresabschluss im Fokus

Marko Wieczorek

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Seit der Reformierung der handelsrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) sind die nationalen Regelungen wieder stärker in den Fokus der Rechtsanwender gerückt. Die Reformarbeiten wurden nach dem BilMoG nicht eingestellt, sondern werden durch Vorgaben seitens der EU weiter vorangetrieben. Dabei kann jede Änderung eine Vielzahl der deutschen Unternehmen betreffen – vom Einzelunternehmen bis zum Konzern. Das gilt auch für das BilRUG, mit dem die Umsetzung der EU-Bilanzrichtlinie in nationales Recht erfolgt. Die Erstanwendung des BilRUG gilt für den Jahresabschluss 2016; welche Änderungen zu beachten und umzusetzen sind, zeigt Zwirner in der Beilage zu dieser Ausgabe. Anhand von 50 Beispielen werden die wesentlichen Änderungen für den Einzel- und Konzernabschluss anschaulich aufbereitet.

Doch auch ohne Reform werfen die Vorschriften des Bilanzrechts in der Praxis Fragen auf. Ab S. 2765 analysieren Marx und Löffler das Kriterium „bestimmte Zeit“ als Voraussetzung zur Bildung von Rechnungsabgrenzungsposten und widmen sich insbesondere der Abgrenzung bei unbefristeten Leistungszeiträumen. Für diese immerwährenden Leistungen schlagen sie eine Ermittlung über die Kapitalwertformel der ewigen Rente vor. Die Berücksichtigung von schwebenden Geschäften im handelsrechtlichen Jahresabschluss ist Gegenstand des Beitrags von Knobloch und Baumeister ab S. 2769. Dabei wird der Frage nachgegangen, ob die Kaufpreisverpflichtung des Käufers unter die Angabepflichten zur Beurteilung der Finanzlage im Anhang aufgenommen werden muss. Zudem werden Ansatz und Bewertung von Drohverlustrückstellungen aus schwebenden Warenbeschaffungsgeschäften geprüft.

Fragen ergeben sich auch bei der seit dem 01.03.2013 geltenden Steuerpflicht von Streubesitzdividenden. Der Systembruch bei der Befreiung von Beteiligungserträgen innerhalb der körperschaftsteuerlichen Gewinnermittlung führt in der Praxis zu Problemen, z.B. dann, wenn mittelbare Beteiligungen über Personengesellschaften gehalten werden. Anhand verschiedener Fallgestaltungen zeigt Fahrenhorst ab S.  2779, welche Auswirkungen sich auf den Gewerbeertrag der Mitunternehmerschaft und der beteiligten Körperschaften ergeben. Die Gefahr einer weiteren Erhöhung der Problemfälle durch die geplante Ausweitung der Steuerpflicht auch auf Veräußerungen von Streubesitzanteilen scheint dagegen abgewendet: Nach Informationen des Handelsblatts wird das BMF auf die Gewinnbesteuerung beim Verkauf von Firmenbeteiligungen von bis zu 10% verzichten (vgl. HB vom 18.11.2015 S. 26).

Mit diesen und den weiteren Themen wünsche ich Ihnen eine informative Lektüre dieser Ausgabe.

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