DER BETRIEB
Rechtswegabgrenzung bei einem Rechtsstreit zwischen Unternehmer und Handelsvertreter

Rechtswegabgrenzung bei einem Rechtsstreit zwischen Unternehmer und Handelsvertreter

BGH, Beschluss vom 21.10.2015 – VII ZB 8/15

Inhaltsübersicht

  • Sachverhalt
  • Aus den Gründen

Der in einem Handelsvertretervertrag enthaltenen Bestimmung „Frau F. ist als selbstständiger Bausparkassen-/Versicherungsvertreter/-in nach § 92 i.V.m. §§ 84 ff. HGB im Hauptberuf ständig damit betraut, ausschließlich für die P. und ihre Produktpartner Bauspar-, Finanzierungs- und Vermögensaufbauprodukte zu vermitteln“ ist ein vertragliches Tätigkeitsverbot i.S.v. § 92a Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 HGB zu entnehmen (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 16.10.2014 – VII ZB 16/14, DB 2014 S. 2708 = ZVertriebsR 2015 S. 117).

Normenkette/referenzierte Vorschrift(en)

ArbGG § 5 Abs. 3 Satz 1

HGB § 92a Abs. 1 Satz 1

Sachverhalt

Die Parteien streiten über den richtigen Rechtsweg.

Die Klägerin bietet Finanzdienstleistungen an. Sie bedient sich beim Vertrieb eines bundesweiten Netzes von Handelsvertretern.

Am 29.03.2010 schlossen die Parteien einen „Handelsvertretervertrag“, der auszugsweise folgende Bestimmungen enthält:

(Die