DER BETRIEB
Versagung des Vorsteuerabzugs nur dann, wenn der Umsatz, über den abgerechnet wird, im Zusammenhang mit einer Steuerhinterziehung steht und der Leistungsempfänger dies wusste oder hätte wissen können

Versagung des Vorsteuerabzugs nur dann, wenn der Umsatz, über den abgerechnet wird, im Zusammenhang mit einer Steuerhinterziehung steht und der Leistungsempfänger dies wusste oder hätte wissen können

EuGH, Urteil vom 22.10.2015 – Rs. C-277/14, PPUH Stehcemp

Die Bestimmungen der 6. EG-RL i.d.F. der RL 2002/38/EG des Rates vom 07.05.2002 sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der des Ausgangsverfahrens entgegenstehen, die einem Unternehmer das Recht auf Abzug der MwSt, die für Gegenstände, die ihm geliefert wurden, geschuldet ist oder entrichtet wurde, mit der