DER BETRIEB
Einberufung einer Hauptversammlung auf Verlangen einer Minderheit – Absage durch den Vorstand

Einberufung einer Hauptversammlung auf Verlangen einer Minderheit – Absage durch den Vorstand

Kommentiert von RA Dr. Moritz Pöschke, LL.M. (Harvard)

Der Vorstand einer Aktiengesellschaft ist nach § 122 Abs. 1 AktG verpflichtet, eine Hauptversammlung einzuberufen, wenn eine qualifizierte Aktionärsminderheit dies verlangt. Weigert sich der Vorstand, können sich die Aktionäre, die das Verlangen gestellt haben, gerichtlich dazu ermächtigen lassen, die Hauptversammlung selbst einzuberufen (§ 122 Abs. 3 AktG). In Literatur und Rechtsprechung war bisher umstritten, ob der Vorstand eine von ihm entsprechend einem Verlangen nach § 122 Abs. 1 AktG einberufene Hauptversammlung wieder absagen kann. Der BGH hat dies in seinem Urteil vom 30.06.2015 (II ZR 142/14, DB 2015 S. 2504) grundsätzlich bejaht, jedoch eine zeitliche Grenze gezogen: der Vorstand kann die Hauptversammlung nicht mehr absagen, wenn sich die Aktionäre zur einberufenen Zeit am Versammlungsort versammelt und die Einlasskontrolle bereits passiert haben. Sagt der Vorstand die Hauptversammlung nach diesem Zeitpunkt ab, ist die