DER BETRIEB
Körperschaftsteuerliche Organschaft: Wichtiger Grund bei konzerninterner Einbringung der Organbeteiligung

Körperschaftsteuerliche Organschaft: Wichtiger Grund bei konzerninterner Einbringung der Organbeteiligung

Kommentiert von StB Dipl.-Kfm. Dr. Moritz Philipp / StB Dipl.-Kfm. Tobias Kröger

FG Hessen, Urteil vom 28.05.2015 – 4 K 677/14

Inhaltsübersicht

  • I. Sachverhalt
  • II. Entscheidung des FG Hessen
  • III. Bedeutung des Urteils

1. Eine vorzeitige Beendigung eines Gewinnabführungsvertrags (GAV) durch Kündigung ist nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 KStG 2002 nur dann unschädlich, wenn ein wichtiger Grund die Kündigung rechtfertigt. Für die Frage, ob ein wichtiger Grund vorliegt, kommt es wegen der steuerrechtlichen Besonderheit der Mindestdauer von fünf Jahren nicht darauf an, ob gesellschaftsrechtlich oder nach den vertraglichen Vereinbarungen ein wichtiger Grund vorliegt. Vielmehr muss objektiv ein wichtiger Grund für die Abkürzung der Mindestlaufzeit bestehen (vgl. BFH vom 13.11.2013 – I R 45/12, DB 2014 S. 812).

2. Nicht jede Einbringung bzw. nicht jeder Verlust der unmittelbaren Mehrheit der Stimmrechte ist als wichtiger Grund anzusehen. Ein wichtiger Grund folgt auch nicht bereits daraus, dass