DER BETRIEB
Temporärer Ausschluss der außerordentlichen Kündigung von Anleihen in Restrukturierungsfällen

Temporärer Ausschluss der außerordentlichen Kündigung von Anleihen in Restrukturierungsfällen

Kommentiert von RA Dr. Ulrich Klockenbrink / RAin Dr. Janina Keßler

Bei Ankündigung einschneidender Restrukturierungsmaßnahmen angesichts einer drohenden Insolvenz des Emittenten dürfte der erste Impuls eines beunruhigten Anlegers die sofortige Kündigung sein. Nach der Entscheidung des OLG Köln (vom 09.07.2015 – 3 U 58/12, DB 2015 S. 2379) steht Anlegern ein außerordentliches Kündigungsrecht nach § 314 Abs. 1 BGB zwar grds. zu. Die gebotene Interessenabwägung ergibt aber, dass bei Vorlage eines Restrukturierungskonzepts nicht nur eine erste Gläubigerversammlung, sondern bei deren Beschlussunfähigkeit auch eine zweite abgewartet werden muss. Hierdurch wird sichergestellt, dass die Gläubigerversammlung das individuelle Kündigungsrecht der Anleger durch Mehrheitsbeschluss ausschließen kann, um zu verhindern, dass Kündigungen einzelner die mehrheitlich mitgetragene Restrukturierung der Emittentin gefährden. Begründet wird dies mit der kollektiven Bindung der Anleihegläubiger sowie dem