DER BETRIEB
Gebührenstreitwert bei der Geltendmachung von Betriebsrentenansprüchen
Wirtschaftlicher Wert einer streitigen Anwartschaft – Wiederkehrende Leistungen – Zukünftige Leistungen – Feststellungsklage

Gebührenstreitwert bei der Geltendmachung von Betriebsrentenansprüchen

Wirtschaftlicher Wert einer streitigen Anwartschaft – Wiederkehrende Leistungen – Zukünftige Leistungen – Feststellungsklage

BAG, Beschluss vom 22.09.2015 – 3 AZR 391/13 (A)

1. § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG i.d.F vom 27.02.2014, nach dem bei Ansprüchen von Arbeitnehmern auf wiederkehrende Leistungen grds. der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen für den Gebührenstreitwert maßgeblich ist, gilt auch für die Geltendmachung von Betriebsrentenansprüchen.

2. Die Bestimmung ist zudem anwendbar, wenn wiederkehrende Leistungen im Wege einer positiven Feststellungsklage geltend gemacht werden. Ein pauschaler Abschlag ist nicht geboten. Der Wortlaut von § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG enthält keine Einschränkungen. Auch die fehlende Vollstreckungsfähigkeit eines Feststellungsurteils führt nicht zu einer anderen Bewertung. Die Vollstreckungsfähigkeit ist ein Gesichtspunkt, der für die Bestimmung der Beschwer maßgeblich ist, da es insoweit darauf ankommt, inwieweit die Entscheidung für die einzelne Partei belastend ist. Für das Gebührenrecht kommt es demgegenüber auf die wirtschaftliche Bedeutung der Angelegenheit an.

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