DER BETRIEB
Sammelleidenschaft im Steuerrecht

Sammelleidenschaft im Steuerrecht

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Sammler sind laut Goethe glückliche Menschen, doch es kommen keine Glücksgefühle auf, wenn beim Verkauf von Sammlungsstücken der Fiskus auf den Plan tritt. Dabei spielt auch die Digitalisierung eine wichtige Rolle: Nie waren der An- und Verkauf von Gegenständen durch Privatpersonen so einfach. Auf Internethandelsplattformen werden Objekte aus dem Privatbesitz weltweit handelbar. Damit wächst zugleich die Gefahr, dass die Grenze des Privaten überschritten wird und die Umsätze und Erlöse der Besteuerung unterliegen. Bereits mehrfach musste die Finanzgerichtsbarkeit zu den Folgen des Internethandels durch Privatpersonen entscheiden. Entscheidungen, die für die Betroffenen unangenehme Folgen haben können. Deshalb behandelt Fissenewert ab S. 2349 die aktuelle Rechtsprechung zur Unternehmereigenschaft durch Internetverkäufe von Sammlungen. Für den Fiskus kann das Ergebnis lauten: 3, 2, 1 – meins!

Eine Steuerpflicht droht auch bei der Erbschaft von Kunstsammlungen, sofern die gesetzlichen Vorgaben zur Steuerbefreiung nicht beachtet und umgesetzt werden. Ab S. 2353 stellen von Oertzen und Reich die bewertungs- und erbschaftsteuerlichen Rechtsfragen dar, die es bei der Nachfolge- und Steuerplanung zu beachten gilt. Beide Beiträge seien Sammlern und deren Beratern ans Herz gelegt, damit das Sammeln eine Leidenschaft bleibt und keine Leiden schafft.

Am 05.10.2015 erfolgte die Veröffentlichung der Berichte zur Initiative gegen Gewinnkürzung und Gewinnverlagerung – Base Erosion and Profit Shifting (BEPS) – von OECD und G20 (vgl. S. M11). Das Ziel: eine gerechte Besteuerung der Gewinne international tätiger Unternehmen/Konzerne. Nachdem die BEPS-Initiative von der Politik vor rund zwei Jahren ins Leben gerufen und mit ambitionierten Zeitplänen insbesondere auch von Deutschland vorangetrieben wurde, hatten die OECD-Experten das Ruder übernommen und Aktionspläne entwickelt. Nach der Billigung durch die G20-Finanzminister und Notenbankgouverneure bei ihrem Treffen in Lima soll es zur Umsetzung der Maßnahmen kommen. Und diese sieht Geberth als „unsicher“ an (vgl. S. M5). Insbesondere der US-amerikanische Kongress macht deutlich, dass Steuerpolitik auch immer Wirtschaftspolitik ist. Es käme jedoch einer Bankrotterklärung der internationalen Steuerpolitik gleich, wenn sich ausgerechnet die USA der Umsetzung verweigern würden – waren es doch insbesondere US-Konzerne, die den Stein ins Rollen brachten. Darüber hinaus stellt sich die Frage, was aus dem Projekt für die (steuerliche) Konkurrenzfähigkeit international tätiger deutscher Unternehmen folgt. Der Gastkommentar ist ein Plädoyer für ein deutsches internationales Steuerrecht, welches auch die deutsche Wirtschaft fördert.

Gefördert werden soll durch die BEPS-Aktionspläne indessen auf jeden Fall die (Daten-)Sammelleidenschaft der Staaten. Denn nach Ansicht des BMF ist ein wesentliches Ergebnis des BEPS-Projekts auch die Verbesserung der Transparenz zwischen den Steuerverwaltungen. So soll künftig ein verpflichtender spontaner Informationsaustausch von sog. Tax Rulings erfolgen. Auch im Bereich der Verrechnungspreise soll den Steuerverwaltungen durch das sog. Country-by-Country-Reporting ein Überblick über Gewinn, Steuern und wirtschaftliche Aktivitäten ermöglicht werden.

Mit diesen und den weiteren Themen wünsche ich Ihnen eine informative Lektüre dieser Ausgabe.

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Marko Wieczorek, Chefredakteur

Kontakt: m.wieczorek@fachmedien.de