Antrag auf Anwendung des Teileinkünfteverfahrens nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Buchst. b EStG
Kommentiert von RiBFH a.D./RA/StB Joachim Moritz
BFH, Urteil vom 25.08.2015 – VIII R 3/14
Inhaltsübersicht
- Sachverhalt
- Aus den Gründen
- Anmerkung von RiBFH a.D./RA/StB Joachim Moritz, Of Counsel bei Allen & Overy LLP, München
Der Antrag auf Anwendung der tariflichen ESt nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Buchst. b EStG erfordert nicht, dass der Anteilseigner aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit auf die Geschäftsführung der KapGes. einen maßgeblichen Einfluss ausüben kann.
Normenkette/referenzierte Vorschrift(en)
EStG § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Buchst. b, § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 4, § 32d Abs. 1, § 20 Abs. 1 Nr. 1, § 19, § 32a
Sachverhalt
Die Klägerin wurde im Streitjahr (2011) zusammen mit ihrem Ehemann zur ESt veranlagt. Sie erzielte Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit i.H.v. 28.950 € als Angestellte der E-GmbH, an deren Stammkapital sie zu 5% beteiligt war. Ihre Vollzeittätigkeit umfasste die Planung von Reisen und Terminen für die Geschäftsleitung. Außerdem war sie in den Bereichen