DER BETRIEB
Zur Verletzung der Aufklärungspflicht eines Anlageberaters, falls Emissionsprospekt Hinweise zur eingeschränkten Fungibilität von Fondsanteilen enthält
Aufklärungspflicht des Beraters entfällt, wenn die entsprechende Belehrung in einem Prospekt enthalten ist – Keine Entwertung der im Prospekt erfolgten Aufklärung durch Angaben des Beraters – Kein Fehler des Fondsprospekts im Hinblick auf die Angaben zur Fungibilität der Beteiligung

Zur Verletzung der Aufklärungspflicht eines Anlageberaters, falls Emissionsprospekt Hinweise zur eingeschränkten Fungibilität von Fondsanteilen enthält

Aufklärungspflicht des Beraters entfällt, wenn die entsprechende Belehrung in einem Prospekt enthalten ist – Keine Entwertung der im Prospekt erfolgten Aufklärung durch Angaben des Beraters – Kein Fehler des Fondsprospekts im Hinblick auf die Angaben zur Fungibilität der Beteiligung

BGH, Urteil vom 17.09.2015 – III ZR 385/14

Inhaltsübersicht

  • Sachverhalt
  • Aus den Gründen

Der Hinweis in dem Emissionsprospekt für einen geschlossenen Immobilienfonds, dass ein Markt für die Veräußerung des Gesellschaftsanteils des Anlegers zurzeit nicht vorhanden ist, verdeutlicht, dass angesichts eines fehlenden Markts mit praktischen Schwierigkeiten bei der Veräußerung der Fondsanteile zu rechnen ist. Er erweckt nicht den – unzutreffenden – Eindruck, dass grds. eine Veräußerung des Anteils möglich ist und lediglich für einen absehbaren und vorübergehenden Zeitraum derartige Möglichkeiten nicht bestehen (im Anschluss an Senat, Urteil vom 24.04.2014 – III ZR 389/12, NJW-RR 2014 S. 1075).

Normenkette/referenzierte Vorschrift(en)

BGB § 675

Sachverhalt

Der Kläger nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht seiner Schwester (im Folgenden: Zedentin) im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung in Anspruch.