DER BETRIEB
Zum Recht von Anleihegläubigern zur Kündigung aus wichtigem Grund gem. § 314 BGB
Keine Vereinbarung eines Kündigungsrechts in den Anleihebedingungen – Kein außerordentliches Kündigungsrecht gem. § 490 Abs. 1 BGB – Kündigung aus wichtigem Grund gem. § 314 Abs. 1 BGB ist vorliegend unwirksam – Kein Kündigungsgrund gem. § 314 BGB mit Blick auf die Regelungen des Schuldverschreibungsgesetzes und die Restrukturierungsbemühungen der Emittentin

Zum Recht von Anleihegläubigern zur Kündigung aus wichtigem Grund gem. § 314 BGB

Keine Vereinbarung eines Kündigungsrechts in den Anleihebedingungen – Kein außerordentliches Kündigungsrecht gem. § 490 Abs. 1 BGB – Kündigung aus wichtigem Grund gem. § 314 Abs. 1 BGB ist vorliegend unwirksam – Kein Kündigungsgrund gem. § 314 BGB mit Blick auf die Regelungen des Schuldverschreibungsgesetzes und die Restrukturierungsbemühungen der Emittentin

OLG Köln, Urteil vom 09.07.2015 – 3 U 58/12, n. rkr., Az. des BGH: IX ZR 370/12

Inhaltsübersicht

  • Sachverhalt
  • Aus den Gründen

1. Ein Anleihegläubiger ist grds. gem. § 314 Abs. 1 BGB aus wichtigem Grund zur Kündigung des Anleihevertrags berechtigt, wenn ihm unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsparteien die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung nicht zumutbar ist.

2. Im Rahmen der gem. § 314 Abs. 1 Satz 2 BGB erforderlichen Interessenabwägung kann die Verschlechterung der Vermögenslage der Emittentin grds. als Grund für eine außerordentliche Kündigung angesehen werden.

3. Ein wichtiger Grund liegt jedoch nicht vor, wenn die insolvenzbedrohte Emittentin ein Sanierungskonzept vorlegt und die Gläubigerversammlung Gelegenheit erhalten soll, darüber abzustimmen. Der Gläubigerversammlung muss es – nach dem gesetzlichen Schutzzweck des SchVG und dem insoweit gebotenen Anlegerschutz – möglich sein, über