DER BETRIEB
Zur Zulässigkeit eines Hinweises auf die Übermittlung der Schuldnerdaten an die SCHUFA in der Mahnung eines Mobilfunkunternehmens
Erfordernis eines deutlichen Hinweises auf die Möglichkeit des Betroffenen zur Verhinderung der Übermittlung der Forderungsdaten an die SCHUFA durch ein bloßes Bestreiten der Forderung

Zur Zulässigkeit eines Hinweises auf die Übermittlung der Schuldnerdaten an die SCHUFA in der Mahnung eines Mobilfunkunternehmens

Erfordernis eines deutlichen Hinweises auf die Möglichkeit des Betroffenen zur Verhinderung der Übermittlung der Forderungsdaten an die SCHUFA durch ein bloßes Bestreiten der Forderung

BGH, Urteil vom 19.03.2015 – I ZR 157/13

Inhaltsübersicht

  • Sachverhalt
  • Aus den Gründen
DB 41/2015 S. 2388>>

Ein in der Mahnung eines Mobilfunkunternehmens erfolgter Hinweis auf die bevorstehende Übermittlung der Daten des Schuldners an die SCHUFA steht nur im Einklang mit der Bestimmung des § 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BDSG, wenn nicht verschleiert wird, dass ein Bestreiten der Forderung durch den Schuldner selbst ausreicht, um eine Übermittlung der Schuldnerdaten zu verhindern.

Normenkette/referenzierte Vorschrift(en)

UWG § 4 Nr. 1, § 8 Abs. 2

BDSG § 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4

Sachverhalt

Die Klägerin ist die Verbraucherzentrale Hamburg e.V. Die Beklagte ist ein Telekommunikationsunternehmen. Sie bietet Verbrauchern entgeltlich den Zugang zu ihrem Mobilfunknetz an. Zum Einzug von nicht fristgerecht bezahlten Entgeltforderungen bedient sie sich eines Inkassoinstituts. Das Inkassoinstitut übersandte im August 2010 an zwei Kunden der Beklagten Mahnschreiben, in denen es u.a. hieß:

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