DER BETRIEB
Ertragsteuerliche Behandlung von Blockheizkraftwerken
Verfügung vom 15.12.2010 – S 2240 – 186 – St 221/St 222

Ertragsteuerliche Behandlung von Blockheizkraftwerken

Verfügung vom 15.12.2010 – S 2240 – 186 – St 221/St 222

OFD Niedersachsen, Verfügung vom 15.09.2015 – S 2240-186-St 222/St 221

I. Allgemeines

Ein Blockheizkraftwerk dient der gleichzeitigen Erzeugung von Strom und Wärme (sog. Kraft-Wärme-Kopplung). Dabei wird mit einem Verbrennungsmotor zunächst mechanische Energie erzeugt und dann durch einen Generator in Strom umgewandelt. Die anfallende Abwärme des Generators und des Motors wird unmittelbar vor Ort zum Heizen eines Gebäudes und für die Warmwasserbereitung in dem Gebäude verwandt. Voraussetzung für einen sinnvollen Einsatz eines Blockheizkraftwerks ist daher der gleichzeitige Bedarf an Strom und Wärme. Der selbst erzeugte Strom wird i.d.R. insoweit in das öffentliche Netz eingespeist, als er nicht selbst verbraucht wird. Dabei sind die Netzbetreiber verpflichtet, Blockheizkraftwerke an ihr Netz anzuschließen und den in diesen Anlagen erzeugten Strom vorrangig abzunehmen.

Blockheizkraftwerke werden für unterschiedliche Einsatzgebiete mit verschiedenen Wirkungsgraden hergestellt:

Kleine