DER BETRIEB
Geltung einer Stichtagsregelung für Gewerkschaftsmitglieder
Stichtagsregelung – Tarifautonomie – Differenzierung zwischen Gruppen von Gewerkschaftsmitgliedern – Negative Koalitionsfreiheit – Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz – Betriebsverfassungsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz

Geltung einer Stichtagsregelung für Gewerkschaftsmitglieder

Stichtagsregelung – Tarifautonomie – Differenzierung zwischen Gruppen von Gewerkschaftsmitgliedern – Negative Koalitionsfreiheit – Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz – Betriebsverfassungsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz

BAG, Urteil vom 15.04.2015 – 4 AZR 796/13

1. Die Tarifparteien können die Mitgliedschaft in der tarifschließenden Gewerkschaft zu einem bestimmten Stichtag als Anspruchsvoraussetzung formulieren. Dieser kann ein zulässiges Differenzierungskriterium sein, wenn er nicht willkürlich gewählt wurde, sondern es für ihn einen sachlichen Grund gibt.

2. Bei einer Stichtagsregelung in einem Tarifvertrag, die zwischen verschiedenen Gruppen von Gewerkschaftsmitgliedern differenziert, handelt es sich nicht um eine sog. einfache Differenzierungsklausel, mit der zwischen Gewerkschaftsmitgliedern und sog. Außenseitern unterschieden wird, sondern um eine „Binnendifferenzierung“ zwischen tarifgebundenen Arbeitnehmern, also denjenigen, für die ein Tarifvertrag ohnehin nur Rechtsnormen nach § 1 Abs. 1 TVG treffen kann.

3. Die negative Koalitionsfreiheit eines nicht tarifgebundenen Arbeitnehmers wird durch eine tarifliche Differenzierung zwischen verschiedenen Gruppen von Gewerkschaftsmitgliedern nicht