Hemmung der Feststellungsverjährung bei Prüfung eines Gesamtobjekts
BFH, Urteil vom 16.06.2015 – IX R 51/14
Inhaltsübersicht
- Sachverhalt
- Aus den Gründen
Die Durchführung der Außenprüfung bei einer Gesellschaft, die i.S.v. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VO zu § 180 Abs. 2 AO hinsichtlich des Gesamtobjekts für die Feststellungsbeteiligten im Feststellungszeitraum gehandelt hat, als „Verfahrensbeteiligte“ (§ 5 VO zu § 180 Abs. 2 AO) ist nach § 7 Abs. 1 VO zu § 180 Abs. 2 AO zulässig und führt zur Hemmung der Feststellungsfrist gem. § 171 Abs. 4 AO gegenüber allen Feststellungsbeteiligten, auch wenn diese von der Außenprüfung keine Kenntnis haben.
Normenkette/referenzierte Vorschrift(en)
AO § 171 Abs. 4, § 180 Abs. 1 und 2, § 181
VO § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 7 zu § 180 Abs. 2 AO
Sachverhalt
Die Beteiligten streiten um die Hemmung der Feststellungsverjährung nach § 181 Abs. 1, § 171 Abs. 4 AO.
Die Kläger erwarben 2002 eine Wohnung in einem denkmalgeschützten Objekt von der ... GmbH & Co. KG (KG). Der Kaufpreis betrug 259.695 €. Von den Anschaffungskosten entfielen nach