Umfang der Haftung bei Organschaft
Kommentiert von RiFG Dr. Christian Graw, Düsseldorf
FG Düsseldorf, Urteil vom 19.02.2015 – 16 K 932/12 H(K)
Inhaltsübersicht
- Sachverhalt
- Entscheidungsgründe
- Anmerkung von RiFG Dr. Christian Graw, Düsseldorf
1. § 73 AO greift auch im Fall eines nur mittelbaren Organschaftsverhältnisses, d.h., die Enkelorgangesellschaft haftet für Steuern der Muttergesellschaft (oberste Organträgerin).
2. Die Organgesellschaft haftet nicht nur für Steuern, die in ihrem eigenen Betrieb verursacht worden sind, sondern für die gesamten, von dem Organträger geschuldeten Steuern.
3. Im Rahmen der Ermessensausübung sind die gesamten Rückstände allerdings nach einem pragmatischen und sachgerechten Maßstab (z.B. den zu versteuernden Einkommen) wie Teilschulden auf die einzelnen Organgesellschaften – unter Berücksichtigung eines auf die insolvente Konzernmutter entfallenden Anteils –, aufzuteilen.
(Redaktionelle Ls.)
Sachverhalt
Die Beteiligten streiten über eine Haftungsinanspruchnahme nach § 73 AO. Zwischen der klagenden