DER BETRIEB
Rückwirkende Besteuerung des Einbringungsgewinns II nach einer Aufwärtsverschmelzung

Rückwirkende Besteuerung des Einbringungsgewinns II nach einer Aufwärtsverschmelzung

Kommentiert von RiFG Elisabeth Kreth

FG Hamburg, Urteil vom 21.05.2015 – 2 K 12/13 (anhängig beim BFH: I R 48/15)

1. Der Veräußerungsbegriff des § 22 Abs. 2 UmwStG 2006 erfasst grds. auch Umwandlungen als tauschähnliche Vorgänge.

2. Die Verschmelzung auf den Anteilseigner (Aufwärtsverschmelzung) erfüllt nicht alle den Veräußerungsbegriff kennzeichnenden Merkmale. Es fehlt aus Sicht des übertragenden Rechtsträgers an der Gegenleistung, weil dieser ohne Abwicklung untergeht.

3. Die Ausgestaltung des § 22 Abs. 2 UmwStG als typisierende Missbrauchsvorschrift rechtfertigt es, den Begriff der Veräußerung i.S.d. Regelungszwecks einschränkend dahingehend auszulegen, dass eine Folgeumwandlung wie die Aufwärtsverschmelzung, bei der es nicht zu einer missbräuchlichen Ausnutzung der Statusverbesserung kommen kann, nicht unter die Tatbestandsvoraussetzung fällt. Die der Typisierung zugrunde liegende Annahme wird von der Aufwärtsverschmelzung gerade nicht erfüllt.

Normenkette/referenzierte Vorschrift(en)