DER BETRIEB
Voraussetzungen für einen Interessenausgleich mit Teil-Namensliste
Betriebsänderung – Interessenausgleich mit Vergleichsgruppen und Namensliste – Abbau von Arbeitsplätzen in einem Teilbereich ohne Namensliste – Anforderungen an Anwendung des § 1 Abs. 5 KSchG

Voraussetzungen für einen Interessenausgleich mit Teil-Namensliste

Betriebsänderung – Interessenausgleich mit Vergleichsgruppen und Namensliste – Abbau von Arbeitsplätzen in einem Teilbereich ohne Namensliste – Anforderungen an Anwendung des § 1 Abs. 5 KSchG

LAG Niedersachsen, Urteil vom 07.05.2015 – 5 Sa 1321/14 (anh. beim BAG unter Az. 2 AZR 306/15)

Eine Teil-Namensliste ist als integraler Bestandteil eines Interessenausgleichs gem. § 111 BetrVG jedenfalls dann eine ausreichende Basis für die Rechtswirkungen des § 1 Abs. 5 KSchG, wenn der durch die Namensliste erfasste Bereich so deutlich abgrenzbar von dem nicht erfassten Bereich ist, dass die Sozialauswahl nicht beeinflusst werden kann und er darüber hinaus wesentlich größer ist.

Normenkette/referenzierte Vorschrift(en)

KSchG § 1 Abs. 2 Satz 1 3. Alt., Abs. 5 Satz 1

Anmerkung der Redaktion:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung sowie über die Weiterbeschäftigung des Klägers und hilfsweise über einen Wiedereinstellungsantrag.

Der ledige, schwerbehinderte 53-jährige Kläger war bei der Beklagten seit 1978 als „Energieanlagenelektroniker“ zuletzt in der Prüfung und in der Koordination und Überwachung von Prüfterminen im Elektrobereich beschäftigt. Die