DER BETRIEB
Veräußerungsgewinnbefreiung nach § 8b Abs. 2 KStG – Behandlung von Veräußerungskosten und nachträglichen Kaufpreisänderungen

Veräußerungsgewinnbefreiung nach § 8b Abs. 2 KStG – Behandlung von Veräußerungskosten und nachträglichen Kaufpreisänderungen

BMF, Schreiben vom 24.07.2015 – IV C 2 – S 2750-a/07/10002 :002 [2015/0606474]

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird zur Behandlung von nachträglichen Kaufpreisveränderungen und Veräußerungskosten, die vor oder nach dem Wirtschaftsjahr der Anteilsveräußerung entstanden sind, unter Berücksichtigung der BFH-Urteile vom 22.12.2010 – I R 58/10 (DB 2011 S. 505) und vom 12.03.2014 – I R 55/13 (DB 2014 S. 1463), wie folgt Stellung genommen:

Die in einem anderen Wirtschaftsjahr entstandenen Veräußerungskosten oder Veränderungen des Kaufpreises sind bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns oder Veräußerungsverlusts nach den Grundsätzen des § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG im Vz., in dem das Wirtschaftsjahr der Veräußerung der Beteiligung endet, zu berücksichtigen. Der danach ermittelte Veräußerungsgewinn oder -verlust unterliegt den allgemeinen Regelungen des § 8b KStG. In einem anderen Wirtschaftsjahr entstandene Veräußerungskosten oder nachträgliche Veränderungen des