DER BETRIEB
Der neue § 50i EStG muss entschärft werden!

Der neue § 50i EStG muss entschärft werden!

WP/StB Prof. Dr. Thomas Rödder

Der neue § 50i Abs. 2 EStG ordnet für bestimmte Personengesellschaften i.S.d. § 15 Abs. 3 EStG an, dass unentgeltliche Mitunternehmeranteilsübertragungen, bestimmte Umstrukturierungen und Strukturwandel nur noch ertragsteuerlich gewinnrealisierend vorgenommen werden können. Die Norm geht insbesondere dann, wenn sie auch für inländische Mitunternehmer greifen sollte, weit über das fiskalisch Notwendige hinaus und kann sehr schnell existenzgefährdende Kollateralschäden auslösen. Sie muss zumindest so durch ein BMF-Schreiben und ggf. auch den Gesetzgeber entschärft werden, dass sie nur dann und insoweit greift, wenn und wie der entsprechende Vorgang zu einem Ausschluss oder einer Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts führt. Der Beitrag erläutert die Problematik und den bestehenden dringenden Handlungsbedarf.

Inhaltsübersicht

  • I. Inhalt der Neuregelung
  • II. Offene Auslegungsfragen und mögliche weit überschießende Wirkungen
    • 1. Was sind von § 50i EStG