DER BETRIEB
BGH zur Unrichtigkeit des Prospekts der Deutsche Telekom AG im dritten Börsengang

BGH zur Unrichtigkeit des Prospekts der Deutsche Telekom AG im dritten Börsengang

Dr. Timo Holzborn / Dr. Nicolas Mähner

Der BGH hat in einem viel beachteten Beschluss vom 21.10.2014 über die Richtigkeit von Angaben im Prospekt der Deutsche Telekom AG, der anlässlich des öffentlichen Angebots von ca. 230 Mio. bereits zum Börsenhandel zugelassenen Aktien aus dem Bestand der Kreditanstalt für Wiederaufbau KfW (sog. Dritter Börsengang) am 26.05.2000 herausgegeben wurde, entschieden (BGH vom 21.10.2014 – XI ZB 12/12; DB 2015 S. 186Ls.); vgl. dazu auch die Besprechungen Amort, NJW 2015 S. 1276; Möllers/Steinberger, NZG 2015 S. 329.). In diesem Prospekt wurde die Übertragung von Aktien an dem US-Unternehmen Sprint an eine Konzerntochter der Telekom als „Verkauf“ bezeichnet, obwohl diese Aktien im Wege der Sacheinlage übertragen worden waren. Da durch diese Falschbezeichnung nicht erkennbar gewesen sei, dass die Telekom weiterhin das Risiko eines Kursverlustes dieser Aktien mitsamt ihren dividendenrelevanten Auswirkungen zu tragen habe, sah der BGH den Prospekt als