DER BETRIEB
Verbot einer mehr als nur vorübergehenden Arbeitnehmerüberlassung
Verfassungs- und europarechtlich zulässig – Zustimmungsverweigerungsrecht des Betriebsrats im Entleiherbetrieb – Beurteilung der Zulässigkeit auf Grundlage der zum Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Rechtslage – § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG ist Verbotsgesetz i. S. von § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG

Verbot einer mehr als nur vorübergehenden Arbeitnehmerüberlassung

Verfassungs- und europarechtlich zulässig – Zustimmungsverweigerungsrecht des Betriebsrats im Entleiherbetrieb – Beurteilung der Zulässigkeit auf Grundlage der zum Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Rechtslage – § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG ist Verbotsgesetz i. S. von § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG

BAG, Beschluss vom 10.07.2013 – 7 ABR 91/11

Inhaltsübersicht

  • Sachverhalt
  • Entscheidungsgründe

1. § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG verbietet die nicht mehr vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung.

2. Beabsichtigt der Entleiher, einen Leiharbeitnehmer mehr als vorübergehend zu beschäftigen, kann der Betriebsrat des Entleiherbetriebs nach § 14 Abs. 3 Satz 1 AÜG, § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG die Zustimmung zur Übernahme verweigern.

Normenkette/referenzierte Vorschrift(en)

AÜG § 1 Abs. 1 Satz 2, § 14 Abs. 3 Satz 1

BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 1

Sachverhalt

Die zu 1. beteiligte Arbeitgeberin begehrt die Ersetzung der Zustimmung des bei ihr gebildeten, zu 2. beteiligten Betriebsrats zur Einstellung der Arbeitnehmerin S als Leiharbeitnehmerin sowie die Feststellung, dass diese personelle Maßnahme dringend erforderlich war.

Bei der Arbeitgeberin, einem Zeitungsverlag, sind mehr als 20 zum Betriebsrat wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt. Am 5. 4. 2011 schrieb sie unternehmensintern eine Stelle „Sachbearbeitung