Geänderte Programmablaufpläne für den LSt-Abzug 2013
BMF, Schreiben vom 20.02.2013 – IV C 5 – S 2361/13/10001 [2013/0159912]
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden hiermit
ein geänderter Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden LSt, des SolZ und der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer für 2013 (vgl. Anl. 1, DB0579926) und
ein geänderter Programmablaufplan für die Erstellung von LSt-Tabellen für 2013 zur manuellen Berechnung der LSt (einschließlich der Berechnung des SolZ und der Bemessungsgrundlage für die Kirchenlohnsteuer) (vgl. Anl. 2, DB0579928)
bekannt gemacht (§ 39b Abs. 6 und § 51 Abs. 4 Nr. 1a EStG).
Die geänderten Programmablaufpläne berücksichtigen die Anhebung des Grundfreibetrags auf 8.130 € in § 32a