DER BETRIEB
Abbau der kalten Progression?

Abbau der kalten Progression?

Der vom Vermittlungsausschuss verwässerte Regierungsentwurf zum „Abbau der kalten Progression“ ist von Bundestag und Bundesrat angenommen worden. Der Name des Gesetzes führt in die Irre. Manche politischen Aussagen zu diesem Gesetz zeugen von Unkenntnis.

Ein altes Problem

Bereits 1970 und danach war die kalte Progression wegen durchschnittlich 5% allgemeiner Preissteigerung aktuell, sie wurde aber – anders als in der Schweiz – bis heute nicht systematisch beseitigt. Derartige Raten bleiben hoffentlich Geschichte, auch wenn Anlass zur Sorge besteht. So rechnet der Sachverständigenrat bei den Verbraucherpreisen für 2011 mit einer Steigerung von 2,5% und danach von 2%.

Die kalte Progression bleibt auch bei solchen Raten ein Problem. Denn nach dem Grundfreibetrag sind in allen Stufen des § 32a EStG die Grenzsteuersätze stets höher als die Durchschnittssteuersätze. Steigt das Einkommen gerade mit dem Preisindex, ist der Steuerpflichtige real nicht reicher geworden. Bei unverändertem Tarif muss er jedoch auf den nominellen Einkommenszuwachs den Grenzsteuersatz tragen. Ein fairer Staat würde nur den bisherigen niedrigeren Durchschnittssatz verlangen: er würde die „kalte Progression“ ausschalten.

Keine systematische Beseitigung der kalten Progression

Ein leicht zu berechnendes Beispiel bei einer Inflationsrate von 10% verdeutlicht dies. Die ESt 2010-2012 beträgt auf 100.000 € Einkommen 42% abzüglich 8.172 €, also 33.828 € (33,83%). Ein real gleich hohes Einkommen von 110.000 € verursacht eine ESt von 38.028 € (34,57%). Die Differenz entspricht 42% auf die zusätzlichen 10.000 €, also 4.200 €. Darauf dürfte aber nur der bisherige Durchschnittssatz entfallen, somit 3.383 €. Die Differenz von 817 € entspricht 10% des tariflichen Abzugsbetrags von 8.172 €. Somit müsste dieser Abzugsbetrag in der Steuerformel um 817 € erhöht werden, um die kalte Progression auszuschalten. In den Bereichen 2 und 3 des § 32a EStG steigen die Grenzsteuersätze. Diese Formeln müssten daher abgeflacht werden. Zudem müssten auch die bisherigen Gültigkeitsbereiche um die Inflationsrate erhöht werden.

Das jetzt verabschiedete Gesetz hat damit wenig zu tun. Zwar wird der Grundfreibetrag 2013 um 1,57% und 2014 um weitere 2,76% erhöht. Doch bleibt es in der Tarifstufe 2 beim bisherigen Endpunkt, wodurch diese Stufe verkürzt statt erweitert wird. Die Grenzsteuerfunktion wird erhöht statt abgeschwächt. Die übrigen Bereiche bleiben unverändert, werden also real verkürzt. Entsprechen sich Inflations- und Erhöhungsrate der Grundfreibeträge, dann müsste z. B. der Beginn der vierten Stufe 2014 von 52.882 € auf 55.194 € verschoben werden. In der Tarifstufe 5 müsste z. B. die Steuer bei allen Einkommen 618 € niedriger sein.

Fragwürdige politische Behauptungen

Bereits bei der Diskussion um den Regierungsentwurf wurde von Oppositionspolitikern eine Ausschaltung der kalten Progression mit mehr als fragwürdigen Behauptungen abgelehnt. Auszüge aus der BT-Drucks. 17/9201 (DB0470043) belegen dies:

  1. Es handle sich bei der Ausschaltung der kalten Progression um Steuersenkungen.

  2. Die kalte Progression wirke nur, wenn auch zusätzliche Einkommen entstünden.

  3. Es gebe keine „belastbare Begründung“ für die Notwendigkeit der Ausschaltung der kalten Progression.

  4. Wer behaupte, es handele sich um eine „Rückerstattung von etwas, das zu Unrecht weggenommen worden sei“, der offenbare eine „negative Grundhaltung gegenüber der Entrichtung von Steuern“.

  5. Träte an die Stelle von zwei Tarifstufen zu Beginn „ein durchgehend linear-progressiver Tarif“, wäre das „Problem einer überproportionalen Belastung niedriger und mittlerer Einkommen durch Progressionseffekte beseitigt“.

Diese Aussagen führten wohl auch zur weiteren Verwässerung durch den Vermittlungsausschuss. Sie sind jedoch einfach zurückzuweisen: Die kalte Progression macht den Staat zum Inflationsgewinner, ihre Ausschaltung verhindert ungerechtfertigte Steuererhöhungen. Ein Einkommen ohne Inflationsausgleich ist real gesunken. Dieses Einkommen müsste deshalb einem niedrigeren Durchschnittssatz unterliegen. Wer das Problem der kalten Progression verstanden hat, findet keine „belastbare Begründung“ für deren Beibehaltung. Wer die Geldentwertung für eine versteckte automatische Steuererhöhung nutzen will, offenbart eine „negative Grundhaltung“ gegenüber berechtigten Bürgerinteressen. Wie das obige Beispiel zur Tarifstufe 4 beweist, führt auch ein linear-progressiver Tarif zu kalter Progression.

Falsches Etikett

Das „Gesetz zum Abbau der kalten Progression“ ist falsch benannt. Denn eine systematische Ausschaltung der kalten Progression findet nicht statt. In einem Wahljahr werden minimale Steuersenkungen gewährt. Ein Schelm, wer Böses dabei denkt!

StB Prof. Dr. Peter Bareis, Dettenhausen