DER BETRIEB
Ausschluss eines Widerrufsrechts gem. § 312d Abs. 4 Nr. 6 BGB bei Fernabsatzverträgen über den Erwerb von Zertifikaten
Ausnahme vom Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen: Vertrag über die Erbringung von Finanzdienstleistungen, deren Preis auf dem Finanzmarkt Schwankungen unterliegt – Preis i. S. von § 312d Abs. 4 Nr. 6 BGB ist nicht nur das Entgelt für ein Finanzprodukt, sondern auch ein den Marktpreis mittelbar beeinflussender Basiswert

Ausschluss eines Widerrufsrechts gem. § 312d Abs. 4 Nr. 6 BGB bei Fernabsatzverträgen über den Erwerb von Zertifikaten

Ausnahme vom Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen: Vertrag über die Erbringung von Finanzdienstleistungen, deren Preis auf dem Finanzmarkt Schwankungen unterliegt – Preis i. S. von § 312d Abs. 4 Nr. 6 BGB ist nicht nur das Entgelt für ein Finanzprodukt, sondern auch ein den Marktpreis mittelbar beeinflussender Basiswert

BGH, Urteil vom 27.11.2012 – XI ZR 439/11

Inhaltsübersicht

  • Sachverhalt
  • Entscheidungsgründe

Preis eines Finanzinstruments i. S. des § 312d Abs. 4 Nr. 6 BGB ist nicht nur ein unmittelbar auf dem Finanzmarkt gebildeter Börsenpreis, sondern auch ein den Marktpreis mittelbar beeinflussender Basiswert, der seinerseits Schwankungen auf dem Finanzmarkt unterliegt.

Normenkette/referenzierte Vorschrift(en)

BGB § 312d Abs. 4 Nr. 6

Sachverhalt

Die Klägerin nimmt die beklagte Bank aus abgetretenem Recht ihres Ehemannes im Revisionsverfahren noch auf Rückabwicklung des Erwerbs von Finanzprodukten u. a. der inzwischen insolventen Lehman Brothers Treasury Co. B.V. in Anspruch.

Der Ehemann der Klägerin, ein promovierter Diplom-Wirtschaftsingenieur der Fachrichtung Informatik (nachfolgend: Zedent), unterhielt seit Jahren ein Konto bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1 (nachfolgend: Beklagte), über das er zahlreiche Wertpapiergeschäfte abwickelte. Seit 1988 verwaltete er das bei der Beklagten in Aktien