DER BETRIEB
Splitting auch für Eingetragene Lebenspartnerschaften von Verfassungs wegen geboten?

Splitting auch für Eingetragene Lebenspartnerschaften von Verfassungs wegen geboten?

Die Frage der Ausdehnung des Splittings ist im Vermittlungsausschuss bei der Beratung des JStG 2013 kontrovers erörtert worden. Eine Entscheidung des BVerfG über drei Verfassungsbeschwerden (2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06, 2 BvR 288/07), mit denen geltend gemacht wird, es verstoße gegen Art. 3 GG, dass die (geschlechtlichen) Partner einer Eingetragenen Lebenspartnerschaft nicht auch die Zusammenveranlagung (vgl. §§ 26, 26b EStG) wählen könnten, wird für das Frühjahr erwartet. Die öffentliche Debatte kreist darum, ob die Ehe und die Eingetragene Lebenspartnerschaft mehr Unterhalts- oder Wirtschaftsgemeinschaft sind und wegen ihrer Ähnlichkeiten auch hinsichtlich der Zusammenveranlagung (§§ 26, 26b EStG) gleich zu behandeln sind; zum Streitstand Mössner, DWS-Schriftenreihe, Bd. 14, 2008, S. 3 (17); Ipsen, HdStR, Bd. 7, 2009, § 154 Rdn. 15-17; Birk, FR 2012 S. 1029; BFH-Beschluss vom 5. 3. 2012 – III B 6/12, BFH/NV 2012 S. 1144.

Entscheidungen zur Hinterbliebenenversorung, ErbSt und GrESt

Das BVerfG hat in der Einführung der dem Eherecht nachgebildeten Eingetragenen Lebenspartnerschaft durch das LPartDisBG (vom 16. 2. 2001, BGBl. I 2001 S. 266) keinen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 GG gesehen (Entscheidung vom 17. 7. 2002 – 1 BvF 1,2/01, BVerfGE 105 S. 313, Rdn. 93 ff.). In weiteren Entscheidungen zur Gleichbehandlung der Partner Eingetragener Partnerschaften mit Ehepartnern betreffend die Hinterbliebenenversorgung (vgl. BVerfG-Beschluss vom 7. 7. 2009 – 1 BvR 1164/07, BVerfGE 124 S. 199 = DB 2009 S. 2441, Rdn. 87, 103-107), die ErbSt (Beschluss vom 21. 7. 2010 – 1 BvR 611, 2464/07, BGBl. I 2010 S. 1295 = DB 2010 S. 1863, Rdn. 87, 91) und die GrESt (vom 18. 7. 2012 – 1 BvL 16/11, DStR 2012 S. 1649 = DB 2012 S. 1786Ls.], Rdn. 46) hat das Gericht die beanstandeten gesetzlichen Regelungen als auf der jeweiligen sexuellen Orientierung der Partner beruhend und deshalb als gleichheitswidrig gewertet (z. B. 1 BvL 16/11, a.a.O., Rdn. 42–46). Das überzeugt: In der Sache ging es nicht um die Gleich- oder Ungleichbehandlung der jeweiligen Gemeinschaft, sondern um die rechtliche Stellung des jeweiligen Mitglieds einer Ehe oder einer Eingetragenen Partnerschaft. Das Merkmal, das diese Gemeinschaften eint, ist, dass sie ähnlich ausgestaltet und insbesondere auf Dauer angelegt und mit Unterhalts- und Beistandspflichten für jedes Mitglied verbunden sind. Die sexuelle Orientierung der einzelnen Partner ist insoweit irrelevant.

Schutz von Ehe und Familie

Das BVerfG hat ausgeführt, die in Art. 6 Abs. 1 GG verankerte Pflicht des Staates, Ehe und Familie zu schützen und zu fördern, erlaube es dem Gesetzgeber grundsätzlich, die Ehe gegenüber anderen Lebenspartnerschaften zu begünstigen; die bloße Verweisung auf das Schutzgebot der Ehe reiche (aber) nicht aus, um andere Lebensgemeinschaften mit Abstand zur Ehe auszugestalten und mit geringeren Rechten zu versehen (BVerfG vom 7. 7. 2009, a.a.O., Rdn. 105; vom 8. 7. 2012, a.a.O., Rdn. 48). Hierfür bedürfe es jenseits der Berufung auf Art. 6 Abs. 1 GG eines hinreichend gewichtigen Sachgrundes, der gemessen am jeweiligen Regelungsgegenstand und -ziel die Benachteiligung einer Lebenspartnerschaft rechtfertige (BVerfG vom 7. 7. 2009, a.a.O., Rdn. 105). Beim Vorliegen eines solchen gewichtigen Differenzierungsgrundes würde eine Verletzung des Art. 3 GG also nicht eintreten.

Anders als in den vorgenannten Entscheidungen, die die Rechtsstellung der einzelnen Partner (rechtlich vorgeprägter) Lebensgemeinschaften zum Gegenstand hatten, betrifft die Zusammenveranlagung von Ehegatten (§ 26b EStG) die jeweilige Gemeinschaft als solche; denn die Ehegatten werden nach Zusammenrechnung ihrer Einkünfte als (ein) Steuerpflichtiger behandelt (BFH vom 19. 2. 2008, a.a.O.; vom 24. 7. 1996 – I R 62/95, BFHE 181 S. 252 = DB 1997 S. 710). Der Grund für die steuerlichen Erleichterungen, die mit der Zusammenveranlagung verbunden sind, liegt nicht in der sexuellen Orientierung der Partner, sondern in ihrer nur gemeinsam bestehenden Fähigkeit, Kinder hervorzubringen. Diese Reproduktionsfähigkeit weisen gleichgeschlechtliche Paare nicht auf; auf die Fähigkeit zur Hervorbringung von Kindern mit Partnern anderen Geschlechts kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Die nur gemeinsam bestehende Reproduktionsfähigkeit der (verschieden geschlechtlichen) Partner einer Ehe ist für den Fortbestand des Gemeinwesens von existenzieller Bedeutung. Dies ist m. E. ein hinreichender Sachgrund für eine Besserstellung der Ehe gegenüber der Eingetragenen Lebenspartnerschaft hinsichtlich der Zusammenveranlagung. Der Sicherung der Reproduktionsfähigkeit und des gedeihlichen Aufwachsens der Kinder dienen auch die in Art. 6 Abs. 2-5 GG verankerten Rechte und Pflichten. Sie sind in die Beurteilung der Vorzugsstellung der Ehe einzubeziehen.

Vor diesem Hintergrund wäre es, da das BVerfG als Familie i. S. des Art. 6 Abs. 1 GG auch sog. „Halbfamilien“, also Alleinerziehende mit Kindern ansieht (BVerfG-Beschluss vom 21. 7. 2010 – 1 BvR 611/07, 1 BvR 2464/07, DB0362953, Rdn. 103), geboten, diesen eine dem Splitting vergleichbare steuerliche Entlastungsmöglichkeit (z. B. Kinder-Splitting wie in Frankreich) zu eröffnen.

Prof. Dr. Siegbert F. Seeger, Osnabrück