DER BETRIEB
Zur Zurechnung der Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis der Ehefrau eines Anlegers vom Beratungsfehler eines Anlageberaters
Zur Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen für den Beginn der Verjährungsfrist – Zur Zurechnung der Kenntnis des Ehegatten als eigene Kenntnis – Zurechnung der Kenntnis eines Wissensvertreters – Voraussetzungen für Wissensvertretung

Zur Zurechnung der Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis der Ehefrau eines Anlegers vom Beratungsfehler eines Anlageberaters

Zur Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen für den Beginn der Verjährungsfrist – Zur Zurechnung der Kenntnis des Ehegatten als eigene Kenntnis – Zurechnung der Kenntnis eines Wissensvertreters – Voraussetzungen für Wissensvertretung

BGH, Urteil vom 13.12.2012 – III ZR 298/11

Inhaltsübersicht

  • Sachverhalt
  • Entscheidungsgründe

Die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis vom Beratungsfehler eines Anlageberaters lässt sich nicht schon daraus herleiten, dass der Ehegatte des Anlegers den Anlageprospekt nach Einstellung der prospektierten Ausschüttungen „genau durchgelesen“ hat. Die bei der Lektüre des Prospekts gewonnenen Erkenntnisse muss sich der Anleger nur dann zurechnen lassen, wenn der Ehegatte als Wissensvertreter des Anlegers tätig geworden ist. Dies setzt insbesondere voraus, dass ihm im Zusammenhang mit der Verfolgung des Schadensersatzanspruchs gegen den Berater die Kenntnisnahme von bestimmten Tatsachen oder die Vornahme der erforderlichen Tatsachenfeststellungen übertragen worden ist. Letzteres darf auch bei Ehegatten nicht schlicht vermutet, sondern muss vom Tatrichter auf der Grundlage hinreichend tragfähiger Anhaltspunkte festgestellt werden.

Normenkette/referenzierte Vorschrift(en)

BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2,