Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Beschl. v. 20.03.2012, Az.: 22 Sa 71/11
Tariffähigkeit und Tarifzuständigkeit der der DGB; Tarifgemeinschaft Zeitarbeit angehörenden Einzelgewerkschaften
Amtlicher Leitsatz
Für die Zeit von Dezember 2006 bis 31.08.2009 ist ein Streit über die Differenzvergütung nach § 10 Abs. 4 AÜG gemäß § 97 Abs. 5 ArbGG auszusetzen, wenn die Entscheidung davon abhängt, ob die der DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit angehörenden Einzelgewerkschaften tariffähig, oder tarifzuständig sind.
In der Rechtssache
- Kläger/Berufungskläger -
Proz.-Bev.:
gegen
- Beklagte/Berufungsbeklagte -
Proz.-Bev.:
hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - Kammern Freiburg - 22. Kammer - durch die Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht Dr. Kramer, den ehrenamtlichen Richter K. und den ehrenamtlichen Richter Kl. auf die mündliche Verhandlung vom 20.03.2012
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Der Rechtsstreit über die Berufungsanträge wird bis zur rechtskräftigen Entscheidung eines nach § 2 a Abs. 1 Nr. 4, § 97 Abs. 1 und Abs. 5 ArbGG durchgeführten Beschlussverfahrens über die Frage der Tariffähigkeit und Tarifzuständigkeit aller der DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit angehörenden Einzelgewerkschaften in den streitgegenständlichen Zeiträumen ausgesetzt.
- 2.
Die Rechtsbeschwerde wird für den Kläger zugelassen.
Gründe
I.
Die Parteien streiten über Differenzvergütung nach § 10 Abs. 4 AÜG.
Der 39-jährige Berufungskläger (fortan: Kläger) war bei der Berufungsbeklagten (fortan: Beklagten) aufgrund