Zwangsgeld gegen Insolvenzverwalter auch wegen Nichtabgabe von „Null-Erklärungen“
Überprüfung einer Ermessensentscheidung
BFH, Urteil vom 06.11.2012 – VII R 72/11
Inhaltsübersicht
- Sachverhalt
- Entscheidungsgründe
Die Festsetzung von Zwangsgeld zur Durchsetzung der steuerlichen Erklärungspflichten des Insolvenzverwalters ist weder unverhältnismäßig noch ermessensfehlerhaft, auch wenn voraussichtlich nicht mit steuerlichen Auswirkungen zu rechnen ist.
Normenkette/referenzierte Vorschrift(en)
AO § 328
FGO § 102
Sachverhalt
Der Kläger ist Insolvenzverwalter in dem über das Vermögen der T-GmbH im September 2001 eröffneten Insolvenzverfahren. Nachdem das FA den Kläger mehrfach vergeblich aufgefordert hatte, noch ausstehende Steuererklärungen, Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen für die Insolvenzschuldnerin abzugeben, drohte es mit jeweils gesonderten Bescheiden dem Kläger die Festsetzung von Zwangsgeld an, soweit er nicht für die Zeiträume 3. 9. 2001–31. 12. 2001 sowie die Kalenderjahre 2005–2008 Steuererklärungen nebst Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen vorlege. Die dagegen eingelegten Einsprüche