DER BETRIEB
Kündigung eines Prokuristen wegen verbotener privater Internetnutzung
Herunterladen pornografischer Bilder kein absoluter Kündigungsgrund – Befugnis zur selbstständigen Einstellung und Entlassung muss Außen- und Innenverhältnis betreffen – Einheitliches Arbeitsverhältnis mit mehreren Arbeitgebern erfordert rechtlichen Zusammenhang der Beziehungen – Auflösung nach § 9 KSchG in einheitlichem Arbeitsverhältnis nur insgesamt

Kündigung eines Prokuristen wegen verbotener privater Internetnutzung

Herunterladen pornografischer Bilder kein absoluter Kündigungsgrund – Befugnis zur selbstständigen Einstellung und Entlassung muss Außen- und Innenverhältnis betreffen – Einheitliches Arbeitsverhältnis mit mehreren Arbeitgebern erfordert rechtlichen Zusammenhang der Beziehungen – Auflösung nach § 9 KSchG in einheitlichem Arbeitsverhältnis nur insgesamt

BAG, Urteil vom 19.04.2012 – 2 AZR 186/11

Inhaltsübersicht

  • Sachverhalt
  • Entscheidungsgründe

1. Die Verhältnismäßigkeit einer Kündigung ist anhand aller relevanten Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile zu prüfen. Auch ein nach seinem zeitlichen Umfang erheblicher Verstoß gegen ein ausdrückliches Verbot der privaten Nutzung des dienstlichen Internetanschlusses sowie das Herunterladen von pornografischem Bildmaterial schaffen keinen absoluten Kündigungsgrund.

2. Die Befugnis zur selbstständigen Einstellung und Entlassung von Arbeitnehmern i. S. des § 14 Abs. 2 KSchG muss entweder eine bedeutende Anzahl von Arbeitnehmern oder eine gewisse Anzahl bedeutender Arbeitnehmer erfassen. Sie muss einen wesentlichen Teil der Tätigkeit des Angestellten ausmachen und tatsächlich ausgeübt werden. Es kann ausreichend sein, dass sich die personellen Entscheidungskompetenzen des Angestellten auf eine begrenzte Gruppe von Mitarbeitern beziehen, die für das Unternehmen,