DER BETRIEB
Betriebliche Übung: Möglicherweise irrtümlich über bestehende kollektivrechtliche Anspruchsgrundlage hinausgehende Leistung
Fehlvorstellung auf Arbeitgeberseite nicht entscheidend – Abzustellen auf Erkennbarkeit seitens der Arbeitnehmer

Betriebliche Übung: Möglicherweise irrtümlich über bestehende kollektivrechtliche Anspruchsgrundlage hinausgehende Leistung

Fehlvorstellung auf Arbeitgeberseite nicht entscheidend – Abzustellen auf Erkennbarkeit seitens der Arbeitnehmer

BAG, Urteil vom 29.08.2012 – 10 AZR 571/11

Inhaltsübersicht

  • Sachverhalt
  • Entscheidungsgründe

1. Grundsätzlich kann eine betriebliche Übung auch bezüglich übertariflicher Leistungen entstehen. Dem tatsächlichen Verhalten des Arbeitgebers muss aber aus Sicht der Arbeitnehmer der Wille zugrunde liegen, eine bestimmte übertarifliche Leistung zu erbringen.

2. Es ist Sache der klagenden Partei, die Anspruchsvoraussetzungen darzulegen. Dazu gehört im Fall der betrieblichen Übung auch die Darlegung, dass das Verhalten des Arbeitgebers aus Sicht des Empfängers ausreichende Anhaltspunkte dafür bot, der Arbeitgeber wolle Zahlungen erbringen, ohne hierzu bereits aus anderen Gründen – etwa aufgrund eines Tarifvertrags oder einer Betriebsvereinbarung – verpflichtet zu sein.

3. Ob es zu der Gewährung von Leistungen durch einen Irrtum des Arbeitgebers gekommen ist, ist für das Zustandekommen der vertraglichen Bindung nicht ohne Weiteres maßgeblich. Es kommt darauf an, ob der Irrtum für den Arbeitnehmer