Abweichende Bilanzstichtage für Steuernachforderungen
Zugleich Anm. zum BFH-Urteil vom 22. 8. 2012 – X R 23/10, DB 2012 S. 2373
RR Kim-Patrick Eckert, Bielefeld
Mit Urteil vom 22. 8. 2012 hat der BFH erneut als frühesten Zeitpunkt der Rückstellungsbildung für hinterzogene Steuern den Bilanzstichtag des Jahres angesehen, zu dem der Stpfl. mit der Entdeckung der Steuerhinterziehung rechnen musste. Demgegenüber sollen Steuernachforderungen als Folge einer originären Außenprüfung grds. dem Jahr zu belasten sein, dem die Mehrsteuern zuzuordnen sind. Der Beitrag stellt die Anforderungen an die Passivierung von Steuernachforderungen dar und beschäftigt sich mit der dogmatischen Rechtfertigung abweichender Bilanzstichtage der Rückstellungsbildung.
Inhaltsübersicht
- I. Einleitung
- II. Ausgangslage der Rückstellungsbildung für Steuernachforderungen
- III. Rückstellungen für Mehrsteuern aufgrund originärer Außenprüfung
- IV. Rückstellungen für hinterzogene Steuern
- 1. Vorinstanz und BFH-Urteil vom 22. 8. 2012
- a) Bilanzberichtigung
- b) Bilanzänderung
- 2. Anmerkung
- 1. Vorinstanz und BFH-Urteil vom 22. 8. 2012
- V. Zusammenfassung und Fazit
I. Einleitung
Mit Urteil vom 22. 8. 2012 hat der BFH