DER BETRIEB
Streiks in kirchlichen Einrichtungen können zulässig sein – aber nur, wenn die Kirchen nichts tun

Streiks in kirchlichen Einrichtungen können zulässig sein – aber nur, wenn die Kirchen nichts tun

Streiks in der Diakonie, der Caritas und anderen kirchlichen Einrichtungen sind zulässig, das bislang geltende Streikverbot ist aufgehoben. In etwa so lässt sich das Medienecho auf die BAG-Entscheidung vom 20. 11. 2012 (1 AZR 179/11, DB0556812 [PM]) zum Arbeitskampfrecht in kirchlichen Einrichtungen zusammenfassen. Diese Einschätzung zeugt von einem grundlegenden Missverständnis, denn das BAG hat in seiner Entscheidung vor allem den Kirchen Recht gegeben; der „Dritte Weg“ als Alternative zum Tarifvertrag wurde erstmals höchstrichterlich bestätigt. Dieser Dritte Weg bedeutet, dass die kirchlichen Einrichtungen und die dort beschäftigten Dienstnehmer sich nicht in Tarifvertragsverhandlungen (Zweiter Weg), sondern in speziellen Kommissionen über die Arbeitsbedingungen austauschen und diese festlegen. Meinungsverschiedenheiten sollen so einvernehmlich und gerade nicht konfrontativ gelöst werden.

Vorgaben des BAG zum Dritten Weg

Das BAG hat nun entschieden, dass es den Gewerkschaften untersagt ist, in kirchlichen Einrichtungen zu Streiks aufzurufen, wenn die Dienstgeber die folgenden Grundsätze zum Dritten Weg beachten:

  1. Die Gewerkschaften müssen in das Verfahren des Dritten Wegs eingebunden werden;

  2. im Konfliktfall innerhalb einer Kommission entscheidet ein neutraler Vorsitzender;

  3. die Verhandlungsergebnisse der Kommissionen gelten als verbindliche Mindestarbeitsbedingungen.

Halten die Dienstgeber diese Grundsätze ein, dann haben Sie künftig gute Chancen, sich gegen Streikaufrufe der Gewerkschaften mit einstweiligen Verfügungen erfolgreich zur Wehr zu setzen.

Streiksichere Gestaltung des Dritten Wegs

Wie genau die Gewerkschaften in den Dritten Weg eingebunden werden müssen, hat das BAG – soweit bislang ersichtlich – nicht konkret festgelegt. Bislang saßen sich in den Kommissionen i. d. R. ausschließlich Dienstgeber und gewählte Dienstnehmervertreter gegenüber. Die BAG-Entscheidung führt aber nicht zwingend dazu, dass die kirchlichen Einrichtungen jetzt die gewählten Dienstnehmervertreter durch Gewerkschaftsfunktionäre austauschen müssen. Es würde viel Sachverstand verloren gehen, wenn die erfahrenen Vertreter auf einen Schlag aus ihren Ämtern gedrängt werden würden. Die Wahlordnungen einiger Landeskirchen sehen schon immer die Möglichkeit vor, dass neben den in den Einrichtungen beschäftigten Dienstnehmern auch Gewerkschaftsfunktionäre in einer gewissen Anzahl in die Kommissionen gewählt werden dürfen. Diese Art der Einbindung in den Dritten Weg hat den Charme, dass die Entscheidung darüber, ob und in welchem Umfang die Gewerkschaften eingebunden werden, letztlich bei denen liegt, die sie vertreten sollen, den Dienstnehmern.

Es stellt sich außerdem die Frage, ob es zulässig ist, dass in den Kommissionen zugleich mehrere Gewerkschaften die Interessen der unterschiedlichen Beschäftigtengruppen vertreten. Z. B. wird in den Einrichtungen, in denen Ärzte beschäftigt werden – neben den kirchlichen Dienstnehmerverbänden und ver.di – auch der Marburger Bund ein Interesse daran haben, in den Kommissionen vertreten zu sein. Die paritätische Besetzung der Kommissionen mit Dienstgeber- und -nehmervertretern würde dann aber nur vordergründig zu gleichwertigen Chancen führen. Denn wenn die Dienstnehmervertreter aufgrund von verschiedenen Verhandlungszielen nicht einheitlich auftreten, haben sie keine gleichwertigen Durchsetzungschancen gegenüber der Dienstgeberseite. Die Verhandlungsposition der Dienstnehmer würde aufgrund der unterschiedlichen Ziele der Gewerkschaften geschwächt werden. Es ist aber kaum vorstellbar, dass eine Gewerkschaft, um die Verhandlungsparität zu wahren, freiwillig darauf verzichtet, eigene Funktionäre in die Kommissionen zu entsenden. Da diese Problematik aber auf Seiten der Dienstnehmervertretung angesiedelt ist, sollte sie auch von dort und nicht von Seiten der Dienstgeber gelöst werden.

Es bleibt aber abzuwarten, ob das BAG in seinen Entscheidungsgründen konkreter vorgibt, wie die Gewerkschaften einzubinden sind.

Die Entscheidung wirft zudem die interessante Folgefrage auf, ob die Kirchen verlangen können, dass die Gewerkschaftsfunktionäre in den Kommissionen einer bestimmten Konfession angehören und sich zum Dritten Weg und damit zur Dienstgemeinschaft bekennen müssen. Dieses Ansinnen wird aber wahrscheinlich eher nicht erfolgreich sein.

Die dringendste Frage ist, welches Streikziel die Gewerkschaften überhaupt verfolgen dürfen, wenn die Vorgaben des BAG zur Beteiligung der Gewerkschaften beim Dritten Weg von den Dienstgebern nicht eingehalten werden. Zunächst kommt die Einhaltung der Vorgaben des BAG als zulässiges Streikziel in Betracht. Unklar ist aber, ob dann nicht auch Tarifvertragsverhandlungen ein zulässiges Streikziel sein können.

Die Gewerkschaften können die Dienstgeber somit zwar zum Abschluss von Tarifverträgen auffordern, sie haben aber – wenn die Vorgaben des BAG befolgt werden – nicht die Möglichkeit, Tarifverträge durch Streiks zu erzwingen. Selbst wenn die Dienstgeber sich dazu entscheiden, Tarifverträge abzuschließen, haben sie zudem das Recht von den Gewerkschaften den Verzicht auf Streiks im Rahmen der Tarifvertragsverhandlungen zu verlangen. Streikmaßnahmen sind auch in diesem Fall unzulässig, weil die Gewerkschaften sich hier schon in erheblichem Maß koalitionsmäßig beteiligen können. Dies hat das BAG, ebenfalls am 20. 11. 2012, in einer zweiten Entscheidung (1 AZR 611/11, DB0556813 [PM]) festgestellt.

Fazit

Die Hoffnung der Gewerkschaften, durch Arbeitskämpfe auch in kirchlichen Einrichtungen den Abschluss von Tarifverträgen erzwingen zu können und dadurch neue Mitglieder zu gewinnen, ist weitestgehend enttäuscht worden. Beachten die Dienstgeber die Vorgaben des BAG zum Dritten Weg, sind Streiks in kirchlichen Einrichtungen unzulässig.

RA Dr. Christopher Melms, FAArbR und RA Dr. Christian Wiegelmann, beide BEITEN BURKHARDT Rechtsanwaltsgesellschaft, München