DER BETRIEB
Zum Schadensersatzanspruch eines Finanzdienstleisters gegen seinen Rechtsanwalt wegen des Verlusts des Vorprozesses gegen einen Anleger
Verurteilung des Finanzdienstleisters im Vorprozess wegen eines Anwaltsfehlers – Umfang des Streitgegenstandes des Vorprozesses - Kein Schaden des Mandanten, wenn Vorprozess unabhängig vom Anwaltsfehler aufgrund der materiellen Rechtslage zu Recht verloren wurde – Umfassende Prüfungspflicht des Regressgerichts, wie Vorprozess richtigerweise hätte entschieden werden müssen

Zum Schadensersatzanspruch eines Finanzdienstleisters gegen seinen Rechtsanwalt wegen des Verlusts des Vorprozesses gegen einen Anleger

Verurteilung des Finanzdienstleisters im Vorprozess wegen eines Anwaltsfehlers – Umfang des Streitgegenstandes des Vorprozesses - Kein Schaden des Mandanten, wenn Vorprozess unabhängig vom Anwaltsfehler aufgrund der materiellen Rechtslage zu Recht verloren wurde – Umfassende Prüfungspflicht des Regressgerichts, wie Vorprozess richtigerweise hätte entschieden werden müssen

BGH, Urteil vom 25.10.2012 – IX ZR 207/11

Inhaltsübersicht

  • Sachverhalt
  • Entscheidungsgründe

Verfolgt ein Anleger vertragliche Ansprüche aus einer Vereinbarung über Finanzdienstleistungen gegen einen Finanzdienstleister, erfasst der Streitgegenstand des Prozesses auch etwaige im Falle einer fehlenden behördlichen Erlaubnis gegebene deliktische Ansprüche des Anlegers. Dagegen ist ein anderer Streitgegenstand betroffen, soweit der Anleger daneben aus einer fehlerhaften Beratung durch den Finanzdienstleister Schadensersatzansprüche herleitet.

Geht ein Rechtsstreit wegen eines Anwaltsfehlers verloren, ist ein Schadensersatzanspruch gegen den Rechtsanwalt nicht gegeben, wenn das Ergebnis des Vorprozesses dem materiellen Recht entspricht.

Normenkette/referenzierte Vorschrift(en)

ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2, §§ 260, 263, 267

BGB § 675 Abs. 1, § 249 Abs. 1

Sachverhalt

Der Kläger war Geschäftsführer der G. GmbH (nachfolgend: GmbH), die sich gegenüber Interessenten erbot, treuhänderisch auf deren Rechnung