DER BETRIEB
Zur Schenkungsanfechtung der Zuwendung der Leistung aus einer Lebensversicherung an den Ehegatten
Vereinbarung eines unwiderruflichen Bezugsrechts für Ehepartner des Versicherungsnehmers im Todesfall – Unentgeltliche Zuwendung der Versicherungsleistung – Zeitpunkt der anfechtbaren Rechtshandlung: Zuwendung der Leistung mit der Eheschließung – Anforderungen an Bestimmbarkeit des Bezugsberechtigten

Zur Schenkungsanfechtung der Zuwendung der Leistung aus einer Lebensversicherung an den Ehegatten

Vereinbarung eines unwiderruflichen Bezugsrechts für Ehepartner des Versicherungsnehmers im Todesfall – Unentgeltliche Zuwendung der Versicherungsleistung – Zeitpunkt der anfechtbaren Rechtshandlung: Zuwendung der Leistung mit der Eheschließung – Anforderungen an Bestimmbarkeit des Bezugsberechtigten

BGH, Urteil vom 27.09.2012 – IX ZR 15/12

Inhaltsübersicht

  • Sachverhalt
  • Entscheidungsgründe

Bezeichnet der Versicherungsnehmer einer Lebensversicherung als Bezugsberechtigten im Todesfall unwiderruflich seinen Ehegatten, ist die Zuwendung der Versicherungsleistung regelmäßig bereits mit der Bezeichnung als Bezugsberechtigter vorgenommen. Dies gilt auch dann, wenn die Versicherungsleistung im Erlebensfall dem Versicherungsnehmer zustehen soll und das Bezugsrecht des Ehegatten daran geknüpft ist, dass die Ehe mit dem Versicherten bei dessen Tod besteht.

Normenkette/referenzierte Vorschrift(en)

InsO § 140 Abs. 1, Abs. 3

VVG § 159 Abs. 3

Sachverhalt

Der Kläger ist Verwalter in dem am 9. 12. 2009 eröffneten Insolvenzverfahren über den Nachlass des am 22. 2. 2009 verstorbenen N. H. (fortan: Erblasser). Der Erblasser hatte vier Lebensversicherungen abgeschlossen. Nach seinem Tod zahlten die Versicherer die Versicherungssummen i. H. von insgesamt 414.847,02 € an die Beklagte aus, mit welcher der